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Auslieferung Verweigert

| 7. April 2011 19:52 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich bin Anlagenbauer im Klärtechnischen Bereich.
Für einen Kunden von mir habe ich ein Update
bestellt für seine Visualisierungssoftware.
Das Update war im Gegensatz zu den Versprechungen des
Herstellers sehr fehlerhaft, dies hatte zur Folge daß gewiße
Datensätze nicht übernommen wurden und von Hand neu angelegt
werden mußten. Diese Arbeit ist bis jetzt noch nicht ganz erledigt.
In meiner Bestellung schrieb ich jedoch rein, daß
wir erst bezahlen, wenn das Update läuft.
Meinen Aufwand behalte ich mir aufjedenfall vor der Software Lieferungs
Firma in Rechung zu stellen. Die Softwarelieferungsfirma hat von mir noch
kein Geld.

Jetzt zu meiner Frage :
Der Kunde hatte mich beauftragt eine weitere Lizens für einen
Arbeitsplatz zu kaufen. die ich auch gleich bestellte:

Nun kam prompt die Antwort:

"herzlichen Dank für Ihre Bestellung eines 2. Arbeitsplatzes (Lizenz)
jedoch möchte ich Ihnen mitteilen,
dass wir für diese Anlage nichts ausliefern
solange die offene Rechnung nicht bezahlt ist "

Hat die Firma das Recht nicht auszuliefern ?

Vielen Dank


7. April 2011 | 20:25

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

nach Ihrer Schilderung hat der Hersteller ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend gemacht. Danach kann der Hersteller die Auslieferung der Lizenz verweigern, wenn er einen fälligen Anspruch aus demselben rechtlichen Verhältnis hat.

Der Anspruch auf Zahlung des ersten Updates und der Lieferung des zweiten stammt aus demselben rechtlichen Verhältnis.

Allerdings hat der Hersteller gegen Sie keinen fälligen Anspruch, da die erste Lieferung nach Ihrer Schilderung mangelhaft war und Sie daher nach § 320 BGB berechtigt sind, die Zahlung des Kaufpreises bis zur mangelfreien Leistung zu verweigern.

Mit anderen Worten: Die Firma darf die Auslieferung nicht verweigern.

Sollte der Hersteller weiterhin nicht liefern, können sie die Lieferung einklagen. Ich rate Ihnen jedoch in diesem Falle einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Dieser kann dann vor Klageerhebung die abgeschlossenen Verträge prüfen ob sich aus den Verträgen, insbesondere den AGB, Abweichungen von der gesetzlichen Regelung ergeben.

Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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Bewertung des Fragestellers 7. April 2011 | 21:31

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