Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Scheck ist juristisch gesehen eine Urkunde, mit der der Aussteller seine Bank anweist, den im Scheck genannten Geldbetrag an jemanden auszuzahlen. Solange der Scheck nicht eingelöst wird, kann man die im Scheck enthaltene Anweisung an seine Bank zurücknehmen, indem man den Scheck sperrt.
Die Schecksperre kann durch einen formlosen Widerruf gemäß Art. 32
Scheckgesetz erfolgen, wobei Eile geboten ist, denn nach Gutschrift ist der Zahlungsvorgang endgültig. Zur Beachtung des Scheckwiderrufs sind Banken nach einem klarstellenden Urteil des BGH (Urteil vom 13.06.1988 - II ZR 324/87
) generell immer und ohne die sogenannte Vorlegungsfrist verpflichtet.
Der Widerruf wird aber nur beachtet, wenn er der kontoführenden Bank(-filiale) so rechtzeitig zugeht, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs möglich ist.
Die Schecksperre ist gerechnet vom Eingang des Widerrufs im Regelfall sechs Monate gültig, sie muss zumeist nach dieser Frist erneuert werden.
Eine Schecksperre kostet zumeist Gebühren. Die Höhe sollten Sie eventuell vorher bei Ihrer Bank erfragen, denn das ist ihr Risiko.
Insgesamt muss ich sagen, dass eine Scheckbezahlung in Ihrem Fall sicher keine "sichere" Zahlungsmethode ist, da Probleme nicht selten nach Einlösung eines Schecks entstehen, wenn es für Sie jedenfalls zu spät ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Pia Cristina Heldermann, Rechtsanwältin
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