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Ausländer- & Familienrecht: Trennungszeitpunkt

17. Juli 2018 12:39 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

ich bin eine Drittstaatsangehörige und mein Mann hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Momentan sind wir beide berufstätig in Vollzeit.

Wir sind seit Mai 2014 verheiratet. Im November 2017 bin ich aus unserer gemeinsamen Wohnung ausgezogen und dies dem Einwohnermeldeamt mitgeteilt. Jetzt möchten wir uns einvernehmlich scheiden lassen. Mein Mann hat einen RA beauftragt. Der RA hat meinem Mann geraten den Trennungszeitpunkt auf Februar 2017 zu verschieben. Leider hat er nicht daran gedacht mich zu fragen, ob ich damit einverstanden bin, und hat dem RA zugestimmt.

Ich bekam ein Schreiben vom Amtsgericht zusammen mit der Abschrift des Scheidungsantrags als Anlage. Im Schreiben steht, dass das Gericht zunächst über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden hat, und dass ich gebeten bin, eine Stellungnahme abzugeben. In der Abschrift des Scheidungsantrags ist Februar 2017 als Trennungszeitpunkt angegeben („getrennt in der gemeinsamen Wohnung").

Nun weiß ich nicht, was ich dem Gericht mitteilen soll. Ich wäre bereit meinem Mann bzgl. des Trennungszeitpunkts entgegenzukommen wenn nicht die folgenden zwei Punkte:

1. Mein Aufenthaltsrecht wäre gefährdet, da die Ehe weniger als drei Jahre bestünde. Außerdem beantragte ich im Juni 2017 die Verlängerung des Aufenthaltstitels nach §28 Abs. 1. Ich hätte somit gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben gemacht.
Ich weiß natürlich nicht, ob das Amtsgericht verpflichtet ist, die Ausländerbehörde über die frühere Trennung zu informieren.

2. Das Finanzamt würde uns fordern die Steuern zurückzuzahlen, da mein Mann bis September 2017 arbeitslos war. Wir hatten dementsprechend die Steuerklassen III und V. Seit September 2017 haben wir die Steuerklassen IV / IV.

Meine Fragen an Sie:

1. Was genau wird von mir in der Stellungnahme erwartet? Welche Angaben soll man bei einer Stellungnahme machen?
2. Kann ich dem Amtsgericht schreiben, dass ich mit allem einverstanden bin außer dem Trennungszeitpunkt? Oder benötige ich dafür einen eigenen RA?
3. Was passiert, nachdem ich das Amtsgericht über ein anderes Trennungsdatum informiere? Muss ich oder mein Mann die Beweise bzgl. des Trennungszeitpunkts vorlegen.
4. Wird der Scheidungsantrag zurückgewiesen, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist? Entstehen dadurch Kosten? Mir oder meinem Mann?
5. Ist es möglich für meinen Mann den Trennungszeitpunkt auf November 2017 zu ändern? Falls ja, wie?

Vielen im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

17. Juli 2018 | 13:49

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
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Sehr geehrte Ratsuchende,


man kann Ihnen nur dringend davon abraten, gegenüber dem Gericht unwahre Angaben zu machen, oder Ihnen unwahre Angaben zu bestätigen.

Es gilt nach § 138 ZPO der Grundsatz der Wahrheitspflicht und unrichtige Angaben werden als Straftat verfolgt.

Daher machen Sie nur richtige, wahre Angaben. Unrichtige Angaben Ihres Mannes müssen Sie richtigstellen, also korrigieren.

Wenn der Trennungszeitpunkt mit Ihren Auszug festzulegen ist, müssen Sie das Datum ( November 2017) auch mitteilen. Wie Sie selbst festgestellt haben, hätten Sie sonst auch unwahre Angaben gegenüber der Ausländerbehörde gemacht, würden entsprechende Folgen spüren und werden auch vom Finanzamt Forderung erhalten.

1. Was genau wird von mir in der Stellungnahme erwartet? Welche Angaben soll man bei einer Stellungnahme machen?


Sie sollen zu den genannten Daten eine Stellungnahme abgeben. Machen Sie wahrheitsgemäße Angaben zur Trennung und zum Auszug!


2. Kann ich dem Amtsgericht schreiben, dass ich mit allem einverstanden bin außer dem Trennungszeitpunkt? Oder benötige ich dafür einen eigenen RA?


Das können Sie so schreiben; dafür brauchen Sie keinen Rechtsanwalt.

Ob es allerdings gut ist, aus Kostengründen auf einen eigenen Anwalt zu verzichten, wenn die Gegensetze jetzt schon so "trickst", sollten Sie sich sorgfältig überlegen.


3. Was passiert, nachdem ich das Amtsgericht über ein anderes Trennungsdatum informiere? Muss ich oder mein Mann die Beweise bzgl. des Trennungszeitpunkts vorlegen.


Nein; Beweise müssten Sie nicht vorlegen; das Gericht wird Sie anhören und sich eine Meinung bilden.


4. Wird der Scheidungsantrag zurückgewiesen, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist? Entstehen dadurch Kosten? Mir oder meinem Mann?


Eine Zurückweisung wäre möglich; die Kosten hätte der Antragsteller (Ihr Mann) zu tragen).


5. Ist es möglich für meinen Mann den Trennungszeitpunkt auf November 2017 zu ändern? Falls ja, wie?


Es ist dringend geboten, den Trennungszeitpunkt richtig zu stellen. Auch für ihren Mann gilt das Prinzip der Wahrheitspflicht und er macht sich strafbar, wenn er falsche Angaben macht.

Daher: Richtigstellung und das Ruhen des Verfahrens beantragen, so dass dann Ende Oktober das Verfahren fortbetrieben werden kann.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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