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familienrecht

6. Juni 2025 11:51 |
Preis: 90,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Mann und ich(verheiratet) haben uns getrennt. Ich bin in der privaten Krankenversicherung meines Mannes mit versichert.

Hat mein Mann einen Anspruch gegen mich, von mir die Beiträge zur Krankenversicherung, die er nach der Trennung für mich weiter zahlt, erstattet zu bekommen?

Wenn ja, dann nennen Sie mir bitte die entsprechenden Anspruchsgrundlagen dafür.

Brauche Rückmeldung bis 12.06.2025

6. Juni 2025 | 12:51

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
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Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn Ehepartner sich trennen und einer von beiden bisher über die private Krankenversicherung des anderen mitversichert war, kommt oft die Frage auf: Kann der Ehepartner, der nach der Trennung weiterhin die Beiträge für die Versicherung bezahlt, diese Kosten vom anderen zurückverlangen?

Grundsätzlich gilt: Nach einer Trennung besteht weiter eine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Ehepartnern. Zu den wichtigsten Teilen dieses Unterhalts gehört auch der Schutz durch eine Krankenversicherung. Das heißt: Solange Sie nach der Trennung unterhaltsberechtigt sind (also Anspruch auf Unterhalt haben, weil Sie z.B. kein eigenes Einkommen oder Vermögen haben), muss Ihr Ehepartner auch dafür sorgen, dass Sie krankenversichert bleiben.

Wenn er also weiterhin die Beiträge für Ihre private Krankenversicherung bezahlt, erfüllt er damit seine gesetzliche Pflicht. Er kann diese Beiträge daher in der Regel nicht von Ihnen zurückfordern.

Das gilt zumindest solange, wie Sie auf den Unterhalt angewiesen sind und die Kosten für die Krankenversicherung dem Niveau einer normalen gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Erst wenn Sie nicht mehr auf Unterhalt angewiesen sind, etwa weil Sie genug eigenes Einkommen haben oder die Ehe endgültig geschieden ist, könnte es unter Umständen möglich sein, dass Ihr Ex-Partner eine Erstattung verlangt, falls er noch Beiträge für Sie bezahlt.

Dies käme aber nur in besonderen Fällen in Betracht und hängt von der genauen Situation ab, etwa davon, wie der Versicherungsvertrag gestaltet ist oder ob es klare Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem (Ex-)Partner darüber gibt. Solange Sie aber unterhaltsberechtigt sind und Ihr Ehepartner seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, hat er keinen Anspruch darauf, dass Sie ihm die gezahlten Beiträge zurückzahlen müssen.

Ein Rückforderungsanspruch wäre daher nach einer Trennung nur dann möglich, wenn bereits kein Unterhaltsanspruch mehr besteht oder Sie ausdrücklich andere Absprachen getroffen haben. In aller Regel ist eine solche Rückforderung während der Trennungszeit ausgeschlossen.


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.

Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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