Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt beantworten:
Ich bitte zu bedenken, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Grundsätzlich sind gemäß § 1605 Abs. 1 BGB
Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruches oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
Danach ist auch das minderjährige Kind verpflichtet Ihrem Mann Auskunft zu erteilen, da das Lehrlingsgehalt für die Berechnung des Unterhaltsbetrages eine maßgbeliche Rolle spielt.
Ausbildungsvergütungen sind nach Kürzung um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf auf den von den Eltern zu leistenden Unterhalt anzurechnen.
Bei Minderjährigen Kindern erfolgt in der Regel eine Anrechnung zur Hälfte auf den Bar- und auf den Naturalunterhalt.
Das Lehrlingsgehalt wird also nach Abzug des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs zur Hälfte auf den durch Ihren Mann zu zahlenden Unterhalt mit angerechnet.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Beantwortung Ihrer Frage behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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