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Auskunftspflicht eines minderjährigen Kindes

| 4. Dezember 2007 13:17 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

mein Mann hat aus erster Ehe einen derzeit noch minderjährigen, in Baden-Württemberg lebenden Sohn, an den er monatlich Unterhalt bezahlt. Das Sorgerecht liegt ganz bei der Kindsmutter.

Sein Sohn hat seit September eine Lehrstelle angetreten und bezieht nachweislich Lehrlingsentgelt. Mein Mann hat seit Monaten mehrfach darum gebeten (auch per Einschreiben), ihm den Ausbildungsvertrag sowie eine Ausbildungsbescheinigung (Nettoverdienstbescheinigung) für eine korrekte Berechnung des Unterhaltes aufgrund der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse zukommen zu lassen. Die Unterlagen werden ihm mit dem Hinweis verweigert, er habe kein Anspruch auf diese Auskunft.

Ist dies korrekt? Besteht in diesem Falle tatsächlich kein Anspruch auf diese Auskunft? Wie werden die Einkünfte aus Lehrlingsentgelt bei Minderjährigen in den Unterhaltszahlungen berücksichtigt?

Haben Sie vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage!

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt beantworten:

Ich bitte zu bedenken, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Grundsätzlich sind gemäß § 1605 Abs. 1 BGB Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruches oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.

Danach ist auch das minderjährige Kind verpflichtet Ihrem Mann Auskunft zu erteilen, da das Lehrlingsgehalt für die Berechnung des Unterhaltsbetrages eine maßgbeliche Rolle spielt.

Ausbildungsvergütungen sind nach Kürzung um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf auf den von den Eltern zu leistenden Unterhalt anzurechnen.
Bei Minderjährigen Kindern erfolgt in der Regel eine Anrechnung zur Hälfte auf den Bar- und auf den Naturalunterhalt.

Das Lehrlingsgehalt wird also nach Abzug des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs zur Hälfte auf den durch Ihren Mann zu zahlenden Unterhalt mit angerechnet.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Beantwortung Ihrer Frage behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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