Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre geschiedene Ehefrau kann die Auskunft gerichtlich einfordern, wenn sie einen rechtlichen Anspruch auf die Auskunft hat und dieser Anspruch nicht dadurch wieder erloschen ist, dass Sie die Auskunft erteilt haben.
Für einen Auskunftsanspruch Ihrer geschiedenen Ehefrau gibt es zwei mögliche Anspruchsgrundlagen:
Nach § 1580 BGB
sind die geschiedenen Ehegatten einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Voraussetzung für den Anspruch aus § 1580 BGB
ist aber, dass die Auskunft für einen Unterhaltsanspruch Ihrer geschiedenen Ehefrau erheblich ist. Steht bereits fest, dass das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens ausgeschlossen ist, entfällt der Auskunftsanspruch aus § 1580 BGB
.
Zwar erlischt der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten mit der Wiederheirat, nach § 1586a BGB
kommt unter bestimmten Voraussetzungen jedoch ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs in Betracht. Dabei haftet der Ehegatte der später aufgelösten Ehe zwar grundsätzlich vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe, der erste Ehegatte haftet aber, falls der zweite nicht oder nur begrenzt leistungsfähig ist.
Weiterhin sind nach § 1605 BGB
Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit diese Auskunft für einen Unterhaltsanspruch erheblich ist. Dieser Anspruch besteht zwar eigentlich in Hinsicht auf die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder, d.h. eigentlich könnten nur die volljährigen Kinder danach Auskunft von Ihnen verlangen. Von der Rechtsprechung (BGH NJW 88, 1906
, OLG Zweibrücken FamRZ 01,249
) wird dieser Anspruch analog aber auch im Verhältnis der Eltern zueinander angewendet. Grundsätzlich sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, sobald ein Kind volljährig geworden ist, und der Bedarf eines volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, richtet sich nach dem Einkommen beider Elternteile. Ihre geschiedene Ehefrau benötigt also Ihre Einkommensverhältnisse, um auch die Höhe ihrer eigenen Unterhaltsverpflichtung berechnen zu können. Ebenso umgekehrt.
Eventuell kann auch vor Ablauf von zwei Jahren erneut Auskunft verlangt werden. In diesem Fall muss aber glaubhaft gemacht werden, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Sie sollten Ihrer geschiedenen Ehefrau danach also die gewünschte Auskunft erteilen und im Gegenzug von ihr ebenfalls Auskunft über deren Einkommen und Vermögen und entsprechende Belege verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 20.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Sehr geehrte Frau Haeske,
danke für Ihre schnelle Antwort!
Hier noch eine ergänzende Frage:
Spielt es für eine eventuelle Neuberechnung keine Rolle, dass meine Ex-Frau freiwillig eine Einkommensverminderung durch eine Kündigung verursacht hat? Welches Einkommen ist verbindlich? Das jetzige oder vorherige Gehalt? Wie kann man eine Gleichzeitigkeit der Auskünfte beider Parteien erreichen?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Ich hoffe auf schnellstmögliche Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
eine "gleichzeitige" Auskunft wird sich leider nicht erzwingen lassen, da Sie in Hinsicht auf den Auskunftsanspruch gegen Ihre Ex-Frau leider nicht das Recht haben, Ihrerseits die Auskunft für Ihre Ex-Frau zurückzubehalten.
Ggfs. sind bei der Neuberechnung des Kindesunterhalts bei Ihrer geschiedenen Ehefrau aufgrund der Einkommensverminderung durch die Kündigung auch fiktive Einkünfte zu berücksichtigen, die sie durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Dies hängt aber auch davon ab, aus welchen Gründen die Kündigung erfolgte. So scheidet z.B. eine Einkommensfiktion wegen der Kündigung dann aus, wenn sie mit der eigenen Kündigung lediglich der des Arbeitgebers zuvorkommt (OLG Schleswig FamRZ 84,1093) oder es sonstige anerkennenswerte Motive für die Kündigung gab wie z.B. gesundheitliche Gründe (OLG Hamburg DAV 88,718).
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin