Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen folgt beantworten:
Die Weigerung der Krankenkasse Ihne Auskünfte zu erteilen, ob Ihr Arbeitgeber den sozialversicherungspflichtigen Lohnanteil abgeführt hat, ist unzulässig.
So hat dies das Hessische Landessozialgericht entschieden (Az.: L 8 KR 158/14
).
"Hat ein Arbeitnehmer begründete Zweifel daran, dass sein Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, kann er von der Krankenkasse Auskunft verlangen. Die Krankenkasse darf die Auskunft nicht ablehnen."
Nach der Entscheidung hätten Versicherte einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten. Die Krankenkasse müsse daher einen bei ihr versicherten Arbeitnehmer darüber informieren, ob sein Arbeitgeber für ihn Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe. Denn insoweit seien auch die Daten über die Zahlung des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag Sozialdaten der Versicherten.
Sie sollten die Krankenkasse daher nochmal unter Verweis auf das Urteil schriftlich auffordern Auskunft über die Sozialversicherungsbeiträge zu geben. Gegen eine ablehenden Entscheidung wäre dann, dass Widerspruchsverfahrens und anschließend das gerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht einzuleiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 25.10.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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25.10.2018
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12:01
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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