Sehr geehrter Ratsuchender,
die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 93 Abs.1 satz 3 Abgabenordnung. Danach sollen andere Personen als die beteiligten, also in Ihrem Fall Ihr Bekannter, erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
Das bedeutet, dass das Finanzamt nur dann gegenüber Ihnen einen solchen Auskunftsanspruch hat, wenn z.B. Zweifel an der Richtigkeit der von Ihrem Bekannten erteilten Auskunft bestehen. Da ich keine Akteneinsicht habe, kenne ich die konkreten Umstände nicht, die die Finanzbehörde veranlassen, bei Ihnen um Auskunft zu ersuchen. Ich gehe davon aus, dass die Behörde Zweifel an den Angaben Ihres Bekannten hat. Hierbei handelt es sich allerdings nur um Mutmaßungen.
Grundsätzlich können Sie aber gegen das Auskunftsersuchen Einspruch einlegen. Ein verstoß gegen die Vorschrift führt nicht zum Verwetungsverbot der so erlangten Kenntnisse.
Geht man davon aus, dass die Finanzbehörde einen Auskunftsanspruch hat, so kann sie gem. § 97 Abs.2 AO
auch die Vorlage von Urkunden, z.B. Verträge, verlangen. Grundätzlich kann die Vorlage solcher Dokumete, die Sie oben aufgeführt haben, nur dann verlangt werden, wenn Sie keine oder eine unzureichende Auskunft erteilt hätten. Diese Einschränkung gilt aber nicht, wenn steuerliche Vergünstigungen geltend gemacht werden. Hier ist die Vorlage für eine schnelle Klärung notwendig.
Aus den genannten Gründen ist daher davon auszugehen, dass Sie mit der Vorlage der Vertäge und weiteren Auskünfte alle notwendigen Informationen für die Sachverhaltsaufklärung erteilt haben.Ohne genaue Akteneinsicht kann ich Ihnen allerdings nicht abschließend mitteilen, was die Behörde dazu bewogen hat, bei Ihnen um Auskunft zu ersuchen. Grundsätzlich haben Sie aber das Recht, Einsruch einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Vielen Dank für die Antwort. Mir ging es jedoch mehr um die Prüfung, ob meine Antworten akzeptiert werden müssen und die Konsequenzen.
Bargeld in dieser Höhe in der Wohnung im Tresor aufbewahrt angespart aus versteuerten monatlichen Einkünften
Zinsloses Darlehen aus Freundschaft
Es bedarf hier für die Beurteilung auch nicht der Akteneinsicht. Das Auskunftsersuchen entstand im Rahmen einer Betriebsprüfung eines befreundeten Gastronoms. Ich hatte klar um die Einschätzung der Konsequenzen gebeten als da fielen mir ein:
Vorladung als Zeuge in einem eventuellen Steuerstrafverfahren oder Fahndung in meinen Angelegenheiten (wie auch immer die aussehen mag). Daher bitte ich, auch aufgrund der Höhe meines Einsatzes, um Konkretisierung. Vielen Dank
Sehr geehrter Rechtssuchender,
stammt die Darlehenssumme aus versteuerten Einkünften, ist dies für das Finanzamt anhand der von Ihnen eingereichten Steuererklärungen7-bescheiden auch nachvollziehbar. Ihre Antworten müssen dann auch ohne für Sie nachteilige Konsequenzen akzeptiert werden.
Natürlich hat das Finanzamt immer die Möglichkeit ein Steuerstrafverfahren einzuleiten. Mangels der Beweisbarkeit der Steuerhinterziehung dürfte dies aber kein Erfolg versprechen.
Andererseits könnte auch eine Betriesbprüfung bei Ihnen stattfinden. Soweit die Einkünfte aber bereits versteuert wurden, hätte diese aber auch bei Ihnen keine Auswirkung.
Sollte ein Steuerstrafverfahren gegen Ihren Bekannten eingeleitet werden und werden Sie zum Gerichtstermin als Zeuge geladen, müssen Sie dort nactürlich erscheinen und grundsätzlich aussagen.
Das Schweigerecht haben Sie gegenüber dem Richter nur, wenn Ihr Bekannter mit Ihnen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritte Gart verwandt ist, oder wenn er mit Ihnen bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.(also Zeugnisverweigerungsrecht auch dann, wenn der Hauptbeschuldigte Bruder, Neffe, Schwager des Zeugen ist).
Sie sind dann rechtlich verpflichtet die Wahrheit zu sagen, da Sie sich ansonsten strafbar machen würden. Anhand Ihrer Aussage und der nachvollziehbar versteuerten Einkünfte, kann ein Strafverfahren gegen Ihren Bekannten aber kein Erfolg für das Finanzamt versprechen.
Ihrem Freund könnte eventuell die Zahlung von Schenkungssteuer drohen und zwar wegen der nicht zu zahlenden Darlehenszinsen. Der Wert der Schenkung würde sich also nicht auf die Darlehenssumme selber beziehen-da diese ja zurückzuzahlen ist- sondern auf die ersparten Darlehenszinsen. Insoweit verweise ich aber auch auf § 16
des Erbschaftssteuergesetz, der besagt, dass jede Person eine Schenkung in Höhe von bis zu 1.100,- EUR erhalten kann, ohne hierauf Schenkungssteuer zahlen zu müssen. Nur der Wert, der darüberhinaus geht, ist zu versteuern.
Grundsätzlich gilt aber, wenn aus Ihren Steuererklärungen bzw Bescheiden nachvollziehbar hervorgeht, dass die Darlehenssumme von Ihnen regulär versteuert wurde, weder Sie noch Ihr Bekannter nachteilige rechtliche Kosnequenzen drohen. Es ist ganz alleine Ihre Sache, was Sie mit Ihrem Geld machen.
Ich hoffe, ich konnte ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Glatzel
Rechtsanwalt