Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts wie folgt beantworten möchte:
1.
Vorbehaltlich der Details des anhängigen, aber von Ihnen nicht näher beschriebenen Gerichtsverfahrens gilt, dass Erstattungsbeiträge aus einer privaten Krankenversicherung in der Tat u.U. dem Unterhaltsberechtigten vorgelegt werden müssen (OLG Düsseldorf, FamRZ 91, 437
). Dies zumindestens dann, wenn sie vom Umfang her nennenswert sind und zu einer abweichenden Festsetzung des Unterhaltsbedarfs führen würden (a.a.O.). Klassisches Beispiel ist eine Abweichung der ausgezahlten Beträge zu den seitens des Unterhaltspflichtigen tatsächlich angefallenen Aufwendungen.
2.
Dies vorangestellt, spricht einiges für einen Auskunftsanspruch nach § 1580 BGB
.
Dieser entfällt übrigens, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch NICHT erheblich ist (OLG Düsseldorf, FamRZ 98, 1191
), was ich aus der Ferne natürlich nicht sicher beurteilen kann.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ansonsten hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Sehr geehrter Herr Dr. Schimpf,
besten Dank für die Beantwortung meiner Anfrage.
Wie bereits mitgeteilt habe, ist noch ein Verfahren wegen nachehelichen Unterhalt anhängig.Ich habe mich bereits vor 18 Jahren kurz nach der Geburt meines zweiten Sohnes von meinem Mann getrennt,im Jahr 2000 wurde seinerseits die Scheidung eingereicht,nach einem Rosenkrieg wurden wir dann 2005 geschieden.Während des Getrenntlebens war ich( MTA) nicht berufstätig und bin mittlerweile,mit 56 Jahren aus alters-und gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage meinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.Leider ist mein Exmann offensichtlich der schlechtverdienenste Orthopäde in Deutschland,weshalb mir der Richter in der letzten Verhandlung einen erschreckend niedrigen Unterhaltsanspruch errechnet hat.
Sicher und nachweisbar ist,dass sämtliche von meinem Exmann bei seiner privaten Krankenversicherung eingereichten Rechnungen und Rezepte,sowie Krankenhaus-und Krankentagegelder im Krankheitsfall , von der Allianz auf das Konto seiner Lebensgefährtin erstattet werden.Es handelt sich nicht um Erstattungsbeiträge(Rückerstattung von Versicherungsprämien) sondern um die Erstattung von eingereichten Arztrechnungen,Rezepten für seine Person. Die monatl. Versicherungsbeiträge für die priv. KV werden von seinem Geschäftskonto abgebucht und in der Gewinnermittlung einkommensmindernd berücksichtigt.Im Krankheitsfall erhält mein Exmann ca. 350.-€/ Tag Krankentagegeld .Durch Zufall habe ich erfahren,das in 2003 z.B. ein Betrag von 18.000€ an Krankentagegeldern auf das Konto seiner Freundin geflossen ist - Auch wenn kein stationärer Aufenthalt anfällt,können doch auch die Erstattungsbeträge von in einem Jahr anfallenden Arztrechnungen für ambulante Behandlung, sowie Rezepten und Heilmittelverordnungen mehrere Tausend Euro ausmachen.Ich bin der Meinung,dass die Auskunft für meinen Unterhaltsanspruch schon erheblich sein könnte.Auch wäre es durchaus denkbar,daß ev. andere Einnahmen,die unterhaltsrechtl. relevant sind(z. B. Mieteinnahmen,o.ä.) auf das Konto der Freundin fliesen.
Habe ich eine Möglichkeit Auskunft darüber zu verlangen,welche Zahlungen auf dieses Konto,dem Einkommen meines Exmannes zuzurechnen sind ?Leider wird sowohl vom Richter als auch von meinem Anwalt,die Tatsache ignoriert,dass hier ganz offensichtlich Gelder verschoben werden.
Wäre es möglich den Volltext der von Ihnen zitierten Urteile zu bekommen?
Ich bedanke mich und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau V.,
danke für Ihre Nachfrage.
Im Prinzip bleibt es auch mit Ihren ergänzenden Informationen bei meiner ursprüngliche Einschätzung, obwohl mir natürlich die Gründe, weshalb der Richter Ihre Ansprüche zurückhaltend beurteilte, nicht bekannt sind. M.a.W.: Auf Grundlage Ihrer Mitteilungen meine ich, Sie können nach § 1580 BGB
nähere Auskunft verlangen.
Die beiden zitierten Urteile habe ich Ihnen mit paralleler Mail zukommen lassen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de