Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die von Ihnen genannten Personen bzw. Institutionen haben keinen Zugang zu Daten über eingeleitete/eingestellte Ermittlungsverfahren der Polizei.
Sie können erfahren, welche Ermittlungsdaten über Sie gespeichert sind, indem Sie bei den entsprechenden Behörden (Polizei, Bundes-/Landeskriminalamt, Staatsanwaltschaft) eine entsprechende Anfrage stellen.
Behördenmitarbeiter (auch vom Einwohnermeldeamt) dürfen keine Daten an Privatpersonen weitergeben.
Sofern kein zwingender Grund zur weiteren Speicherung gegeben ist, können Sie die Daten nach dem Ablauf einer bestimmten Zahl von Jahren löschen lassen. Allerdings passiert dies auch automatisch durch die Behörden. Es hängt aber von der Behörde bzw. den entsprechenden Daten ab, nach wieviel Jahren diese Daten gelöscht werden, die Frist ist unterschiedlich.
Nach Einstellung des Ermittlungsverfahren können Sie die Daten löschen zu lassen, allerdings löschen die Behörden das auch von sich aus.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Diese Antwort ist vom 25.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Welche in meiner Liste aufgeführten Personen bzw. Institutionen haben Zugang zu Daten über Verurteilungen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
keine der genannten Personen bzw. Institutionen hat für sich Zugang zu Daten über Verurteilungen.
Jedoch können Sie ein Führungszeugnis für sich bei dem Einwohnermeldeamt beantragen. Dabei kann es dazu kommen, daß das Einwohnermeldeamt Einblick in das Zeugnis erhält. Das aber setzt zwingend voraus, daß Sie ein solches beantragen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt