Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Was kann ich am geschicktesten tun, um den lfd. Antrag auf Erwerbsminderungsrente nicht zu gefährden?"
Vom Rentenversicherungsträger wird bei Anträgen auf Erwerbsminderungsrente zunächst geprüft, ob Rehabilitationsleistungen erfolgreich sein könnten (Stichwort "Rehabilitation geht vor Rente").
Hält der Rentenversicherungsträger eine solche Maßnahme für erfolgsversprechend, bietet er sie der versicherten Person an.
Stimmt der Rentenantragsteller dann dem Angebot nicht zu, kann die beantragte Rente wegen fehlender Mitwirkung versagt werden.
Daher sollte der bewilligte Antrag nun nicht einfach zurückgezogen werden, zumal auch der Ausgang der Reha auch noch positiv auf Ihr EM-Verfahren wirken kann.
Denn wenn die Einschätzung Ihres Arztes stimmt, kommt man um eine EM-Rente ja noch nicht einmal mit viel Phantasie herum.
Auf der anderen Seite bleibt mir der Sinn des erneuten Rehaantrags verborgen, denn wenn Ihre AU bereits per Gutachten festgestellt worden ist.
Insgesamt wird man damit nur nach Prüfung des konkreten Verfahrenstandes beurteilen können, welche Handlungsweise nun genau sinnvoll ist.
Idealerweise sollte dies der Kollege beurteilen, der das EM-Verfahren für Sie führt, denn sehr wahrscheinlich galt ja schon der erste Rehaantrag nach § 116
II SGB VI.
Nach Ihrer Schilderung dürfte aber -vorbehaltlich einer Prüfung der Gesamtunterlagen - eine Rücknahme des bewilligten Antrags nicht zu empfehlen sein.
Frage 2:
"Kann ich den Reha Antrag zurückziehen (ich habe ihn ja auch freiwillig gestellt)?"
Die Rücknahme eines bewilligten Rehaantrags liegt grundsätzlich in Ihrem Ermessen, wenn dieser allein aufgrund Ihres Entschlusses gestellt wurde.
Allerdings kann dies je nach konkreter Verfahrenssituation Nachteile mit sich bringen wie unter Frage 1 beschrieben.
Frage 3:
"Oder wie kann ich die RV dazu kriegen bzw. argumentieren, um doch wohnortnah und neurologisch rehabilitiert zu werden?"
Lassen Sie sich von Ihrem Arzt attestieren, dass einzig und allein eine wohnortnahe Reha aufgrund der Begleitumstände in Betracht kommt.
Frage 4:
"Auf meinen Widerspruch (zum Reha Bewilligungsbescheid) habe ich keinen Ablehnungsbescheid erhalten. Nur ein Schreiben mit dem Hinweis, dass deren Entscheidung bleibt. Ist das so korrekt?"
Fordern Sie unter Beifügung des ärztlichen Attests einen rechtmittelfähigen Bescheid über die Ablehnung einer wohnortnahen Rehamaßnahme an.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
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Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 03.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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