Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
So gern ich Ihnen eine erfreulichere Nachricht übersenden würde, muss ich doch nach Gesetzeslage mitteilen, dass das Fahrzeug wertmäßig dem Endvermögen zurgerechnet werden muss.
Nach § 1375 BGB
sind sämtliche Vermögensgegenstände, die zum Zeitpunkt der Beendigungs des Güterstandes - hier zum Zeitpunkt des Ablebens Ihres Vaters -dem Ehegatten gehörten in das Endvermögen einzubeziehen.
Sie werden sich daher nicht mit Erfolg gegen diese Berechnung des Zugewinns wehren können.
Der richtige Weg bestünde gegebenenfalls darin, anteilig Ihre Schwester mit dem Wertanteil zu belasten. Ob Sie dies tun möchten, angesichts der Tatsache, dass Sie Alleinerbe sind, bleibt Ihnen überlassen. Dies mag ich nicht beurteilen, da mir die familiären Verhältnisse nicht bekannt sind. Da Sie aber rein rechtlich ( wohl aber ggf. moralisch ) nicht verpflichtet sind, Ihrer Schwester die unentgeltliche Nutzung des PKW zu gewähren, könnten Sie dies nur gegen anteilige Kostenbeteiligung zur Abfindung des Zugewinnnausgleichs der Mutter tun.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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