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Ausgleich nach §1371

| 31. Mai 2011 15:48 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Brauche proffessionellen Rat.

Vater ist verstorben.
Ich bin Alleinerbe.
Halten wir fest: Mutter ist also enterbt und auch nicht Vermächtnisnehmer.
Hier muß also nach Zugewinn für die Mutter ermittelt werden und nur Anspruch auf den kleinen Pflichtanteil. Es heisst glaube ich nach §1371

Ich habe noch 2 Geschwister.
Der Wunsch meines Vaters war vor ableben, dass das Auto (alo nicht testamentarisch verfügt) Wert 10.000 € meiner Schwester zum Gebrauch überlassen werden soll.

Dies sagte mir mein Vater kurz vor dem Ableben, dies hatte ich auch so Wunschgemäß dem Vormundschaftsgericht gemeldet.

Vormundschaft für meine Mutter deswegen, da Sie Pflegestufe 3 besitzt und im Altenheim verweilt.

ich habe die Vermögenssorge und wegen Insichgeschäft wurde ein Rechtsanwalt bestellt (seitens des Gewrichtes) der meine Mutter in der Erbangelegenheit vertritt.

Und nun zu meine Frage:

Bei der Ermittlung Anfangsvermögen und Endvermögen (für den Zugewinn) wurde das Auto Wert 10.000 mit auf das Endvermögen des verstorbenen verrechnet.

Heisst Ergo, dass ich das als Erbe ausgleichen muss an den anderen Ehegatten, obwohl ich das Auto nicht mehr besitze.

Heisst ferner, dass das Auto zu meiner Erbmasse gezählt wird und ich neben dem Zugwinn auch noch Pflichtanteile abgeben muss.

Das kann doch so nicht richitg sein.

Gesetzenfalls mein verstorbender Vater hätte einen Audi A8 Wert 90.000 gehabt, dann hätte ich wohl am besten das Erbe ausgeschlagen.

Mit der Bitte um fachkundigen Rat ggf. Kommentierung von hoher rechtsprechung.

Ich kann dem nicht beipflichten.

31. Mai 2011 | 19:29

Antwort

von


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24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
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Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

So gern ich Ihnen eine erfreulichere Nachricht übersenden würde, muss ich doch nach Gesetzeslage mitteilen, dass das Fahrzeug wertmäßig dem Endvermögen zurgerechnet werden muss.
Nach § 1375 BGB sind sämtliche Vermögensgegenstände, die zum Zeitpunkt der Beendigungs des Güterstandes - hier zum Zeitpunkt des Ablebens Ihres Vaters -dem Ehegatten gehörten in das Endvermögen einzubeziehen.

Sie werden sich daher nicht mit Erfolg gegen diese Berechnung des Zugewinns wehren können.

Der richtige Weg bestünde gegebenenfalls darin, anteilig Ihre Schwester mit dem Wertanteil zu belasten. Ob Sie dies tun möchten, angesichts der Tatsache, dass Sie Alleinerbe sind, bleibt Ihnen überlassen. Dies mag ich nicht beurteilen, da mir die familiären Verhältnisse nicht bekannt sind. Da Sie aber rein rechtlich ( wohl aber ggf. moralisch ) nicht verpflichtet sind, Ihrer Schwester die unentgeltliche Nutzung des PKW zu gewähren, könnten Sie dies nur gegen anteilige Kostenbeteiligung zur Abfindung des Zugewinnnausgleichs der Mutter tun.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 31. Mai 2011 | 19:33

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Ich denke dies war hier eine schwere rechtliche Frage, die aber verständlich und sehr gut beantwortet wurde.
Vielen Dank

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 31. Mai 2011
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Vielen Dank


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