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Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sie sollten erst das Erbe ausschlagen und anschließend den Vertrag wegen des Fahrzeugs abschließen. In dieser Reihenfolge sehe ich nicht die Gefahr, dass eine konkludente Annahme der Erbschaft angenommen werden kann. Dies gilt umso mehr, als Sie als Bürge ohnehin für den Vertrag haften, Ihre Haftung also den Erben entlastet.
Ich gehe dabei davon aus, dass das Fahrzeug nicht in die Erbmasse fällt, sondern dass es der Bank sicherungsübereignet worden ist. Sollte das Fahrzeug im Eigentum Ihrer verstorbenen Mutter gestanden haben, können Sie nicht durch Vertrag mit der Bank das Fahrzeug erwerben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
Rückfrage vom Fragesteller
12.08.2017 | 11:05
Vielen Dank für die ausführliche Beantwortung.
Das Fahrzeug ist nicht sicherungübereignet.
Es handelt sich um ein Kfz, welches von der GMAC Bank ( Opel Bank) finanziert wird und die monatl. Summe wird meine Mutter belastet. Also nicht z. B. von der Hausbank meiner Mutter.
So dürfte doch mit Sicherheit keinerlei Problem auftauchen?
Rückfrage vom Fragesteller
12.08.2017 | 11:05
Vielen Dank für die ausführliche Beantwortung.
Das Fahrzeug ist nicht sicherungübereignet.
Es handelt sich um ein Kfz, welches von der GMAC Bank ( Opel Bank) finanziert wird und die monatl. Summe wird meine Mutter belastet. Also nicht z. B. von der Hausbank meiner Mutter.
So dürfte doch mit Sicherheit keinerlei Problem auftauchen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12.08.2017 | 11:28
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn das Fahrzeug nicht der Bank, sondern Ihrer Mutter gehörte, sehe ich hier Probleme: Das Fahrzeug gehört zur Erbmasse, steht also dem Erben zu. Es ist sicher möglich, hier Vereinbarungen zu treffen, da den Erben auch die Darlehnsverpflichtungen treffen, allerdings muss der Erbe beteiligt werden. Die Bank kann, wenn sie nicht Eigentümerin des KFZ ist, Ihnen auch nicht das Eigentum verschaffen.
Ob sich aus dem Darlehnsvertrag mit der Bank noch andere Möglichkeiten ergeben, kann ich mangels Kenntnis der Unterlagen nicht beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel