Guten Abend,
sofern der Ausbildungsvertrag kein Verbot einer Kündigung vor Beginn der Ausbildung beeinhaltet, können Sie den Verbot auch bereits jetzt kündigen.
Es handelt sich ohnehin eher um ein theoretisches Problem, da Sie nach § 15 des Berufsbildungsgesetzes ohnehin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Probezeit (die ersten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses)jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können. Hätte Ihr Vertragsverhältnis also ein Verbot beeinhaltet, so hätten Sie auch am ersten Tag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können.
Sie sollten allerdings erst die Kündigung aussprechen, wenn Sie das neue Ausbildungsverhältnis unterschrieben haben.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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