Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Der beitragfähige Erschließungsaufwand richtet sich nach § 129 BauGB
. Danach können Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde (§ 123 BauGB
). Die Kosten der Erschließung legt die Gemeinde auf den Eigentümer des Grundstücks entsprechend ihrer Satzung um (BauGB § 127 bis §134
).
Die Erschließungskosten werden auf alle erschlossenen Grundstücke verteilt und richtet sich nach der Flächengröße des Grundstücks. Die Erschließung der Straße A sind entsprechend der Grundstücksgrößen aufzuteilen.
Allgemeiner Bemessungsgrundsatz des Erschließungsbeitrages ist das Vorteilsprinzip, d.h. die Beiträge sind entsprechend den aus der Erschließung fließenden Sondervorteilen zu bemessen. Maßgebend ist die Erhöhung des Gebrauchswertes durch die Erschließung für Ihr Grundstück. Genaueres hierzu regelt dann die betreffende Satzung, die Sie bei der Gemeinde einsehen können.
Da Sie aus dem Ausbau der Straße A keinen Vorteil beziehen und der Ausbau der Straße auch nicht zur Erschließung Ihres Grundstückes erforderlich ist, wären die Erschließungskosten für Ihr Grundstück entsprechend minimal bzw. gegen Null tendierend, so dass die Erschließungskosten auf die 6 Anlieger größtenteils aufzuteilen wären.
Hinsichtlich der Höhe der Erschließungsbeiträge und deren Berechungsmethode empfehle ich zunächst Einsicht in die betreffende Satzung der Gemeinde zu nehmen. Anhand der Satzung wäre zu prüfen, welcher Erschließungsbeitrag auf Sie zukommt und ob hierbei entsprechend berücksichtigt wurde, dass Ihr Grundstück bereits erschlossen ist.
Im Anschluss wäre die Gemeinde entsprechend auf das Vorteilsprinzip hinzuweisen. Soweit dann eine entsprechender Bescheid an Sie ergeht, wonach Sie zu gleichen Anteilen Erschließungskosten wie die übrigen Anlieger zu tragen haben, empfehle ich rechtzeitig einen Kollege vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Eindruck vermitteln zu können.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Nach Rücksprache mit der Gemeinde soll die Straße nach KAG (Kommunalabgabegesetz) Straßenausbau abgerechnet werden. Abrechnung nach Satzung wegen Geschossflächen mit Faktor 1,3
eine Berücksichtigung der vorhandenen Erschliessung ist nicht vorgesehen.
Sieht es nach KAG ähnlich aus ??
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Kommunalabgabengesetz verweißt in § 34 Nr. 2 KAG auf die Satzung, die durch die Gemeinde zu regeln ist. Insoweit ergibt sich damit keine Änderung hinsichtlich der Berechung der Erschließungsbeiträge.
Mit besten Grüßen
RA Schröter