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Straße unzureichend gesichert

| 8. Dezember 2023 10:04 |
Preis: 75,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


10:53

Hallo zusammen,

ich habe das Thema 'generelle Themen' ausgewählt, da ich mir nicht sicher bin, in welches Rechtsgebiet meine Anfrage läuft.

Schilderung des Falls:
Wir wohnen in einem Wohngebiet direkt an einer Straße, die offiziell als Fahrradstraße deklariert ist mit dem Vermerk 'Anlieger frei'. Die Straße ist relativ schmal (4 - 6 Meter) und besitzt keinen Bürgersteig. Das Wohngebiet an sich ist abgeschlossen.
Nachteil ist, dass die Straße in das Wohngebiet von einer Bundesstraße abgeht und in der Verlängerung zu einem anderen Stadtteil führt. Dies hat zur Folge, dass diese Straße als Durchgangsstraße und Abkürzung von vielen Verkehrsteilnehmern genutzt wird, und dies in teilweise sehr hoher Geschwindigkeit.

Laut Bebauungsplan wurde für die Straße damals ein Gehweg sogar vorgesehen.

Wir wohnen an dieser Straße und besitzen zwei kleine Kinder, um die wir regelmäßig sorgen haben, dass diese von einem der vorbeirasenden Autos erfasst werden. Auch für uns und andere Menschen, die hier von den Autos bedrängt werden, ist der Zustand nicht tragbar.

Der Stadt selber ist das Thema bekannt, traut sich aber nicht Maßnahmen zu ergreifen (z.B. Sperrung der Verlängerung der Straße), da einige Bewohner, die der Politik nahe sind, diese Straße auch gerne 'zum Brötchenholen' im anderen Stadtteil nutzen.

Kann man rechtlich die Stadt hier, gerade in Bezug der Fürsorgepflicht gegenüber den Bürgern (Gefährdung durch fehlenden Bürgersteig, wissentlichen Nutzung anderer Verkehrsteilnehmer der Straße als Durchfahrt etc.) zwingen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

8. Dezember 2023 | 10:35

Antwort

von


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Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Sorge um die Sicherheit Ihrer Kinder und anderer Verkehrsteilnehmer ist absolut verständlich.

In Ihrem Fall sind verschiedene rechtliche Aspekte relevant.

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass die Gemeinde grundsätzlich für die Verkehrssicherheit auf ihren Straßen verantwortlich ist. Das bedeutet, sie muss dafür sorgen, dass von den Straßen und Wegen keine Gefahr für die Benutzer ausgeht. Dazu gehört auch, dass sie gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen muss, um eine übermäßige oder gefährliche Nutzung von Straßen zu verhindern. Wenn Gefahren für Benutzer bestehen, kann hier sogar die Pflicht bestehen, ausreichende Benutzungsmöglichkeiten neben der Straße für Fußgänger zu schaffen, wobei allerdings nach der aktuellen Rechtsprechung hier der Gemeinde ein sehr weites Ermessen eingeräumt wird, wie dies im konkreten Einzelfall umgesetzt wird.

In Ihrem Fall halte ich es daher durchaus für angebracht, die Gemeinde auf ihre Verkehrssicherungspflicht hinzuweisen und sie dazu aufzufordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit auf der betreffenden Straße zu gewährleisten. Dies könnte beispielsweise durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung, eine verstärkte Verkehrskontrolle oder auch durch bauliche Maßnahmen wie die Errichtung von Verkehrsberuhigungsinseln erfolgen.

Sollte die Gemeinde trotz Ihrer Aufforderung keine Maßnahmen ergreifen, könnten Sie erwägen, gerichtliche Schritte einzuleiten. Hierbei wäre es allerdings ratsam, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, da die Erfolgsaussichten einer solchen Klage von vielen Faktoren abhängen und eine genaue Prüfung des Einzelfalls und der Örtlichkeiten sowie der Vorgaben des B-Plans erfordern.

Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 8. Dezember 2023 | 10:42

Sehr geehrter Herr Klein,

vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.

Wie Sie beschreiben, und was ich auch schon befürchtet habe, hat die Stadt hier einen im wahrsten Sinne des Wortes 'Spielraum'. Die Stadt habe ich hierzu schon aufgefordert und diese lehnt sich zurück mit der Aussage, dass Sie die Straße schon als 'Anlieger frei' und 'Fahrradstraße' eingestuft hat. Damit hat die Stadt, nach Ihren Aussagen, ja schon genügend Maßnahmen ergriffen.
Dies interessiert aber den allgemeinen Verkehrsteilnehmer, der schnell in großer Menge abkürzen will, nicht.

Wie sehen Sie hier die Chancen doch dagegen anzugehen und was ist hier das richtige Rechtsgebiet (Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht etc.)?

Vielen Dank und schöne Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Dezember 2023 | 10:53

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Primär ist hier das Verwaltungsrecht betroffen.

Eine von mir durchgeführte "Sichtung" der Rechtsprechung zu dieser Thematik ergab, dass die Stadt/Gemeinde einen sehr großen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage hat, welche Maßnahmen ergriffen werden, so dass Sie keinen unmittelbar einklagbaren Anspruch auf Vornahme einer bestimmten Handlung oder Maßnahme durch die Stadt/Gemeinde haben.

Im Zusammenhang mit der immer wieder aktuellen Erörterung der Frage, ob ein Anwohner Anspruch darauf hat, dass in "seiner" Straße eine Tempo 30 Zone eingerichtet wird, gab und gibt es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die zum Ergebnis kommt, dass der betroffene Anwohner -gleiches gilt hier für Ihren Fall- nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Stadt/Gemeinde hat (vgl. etwa: OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 – Az. 12 LA 68/13).

Wenn hier nachweislich PKW auch mit ggf. nicht angepasster Geschwindigkeit diese Straße benutzen, bin ich der Ansicht, dass das Ausweisen als "Anlieger frei" und "Fahrradstraße" noch nicht ausreicht, da dann nach wie vor eine konkrete Gefahr besteht.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein

Bewertung des Fragestellers 8. Dezember 2023 | 11:28

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