Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Sorge um die Sicherheit Ihrer Kinder und anderer Verkehrsteilnehmer ist absolut verständlich.
In Ihrem Fall sind verschiedene rechtliche Aspekte relevant.
Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass die Gemeinde grundsätzlich für die Verkehrssicherheit auf ihren Straßen verantwortlich ist. Das bedeutet, sie muss dafür sorgen, dass von den Straßen und Wegen keine Gefahr für die Benutzer ausgeht. Dazu gehört auch, dass sie gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen muss, um eine übermäßige oder gefährliche Nutzung von Straßen zu verhindern. Wenn Gefahren für Benutzer bestehen, kann hier sogar die Pflicht bestehen, ausreichende Benutzungsmöglichkeiten neben der Straße für Fußgänger zu schaffen, wobei allerdings nach der aktuellen Rechtsprechung hier der Gemeinde ein sehr weites Ermessen eingeräumt wird, wie dies im konkreten Einzelfall umgesetzt wird.
In Ihrem Fall halte ich es daher durchaus für angebracht, die Gemeinde auf ihre Verkehrssicherungspflicht hinzuweisen und sie dazu aufzufordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit auf der betreffenden Straße zu gewährleisten. Dies könnte beispielsweise durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung, eine verstärkte Verkehrskontrolle oder auch durch bauliche Maßnahmen wie die Errichtung von Verkehrsberuhigungsinseln erfolgen.
Sollte die Gemeinde trotz Ihrer Aufforderung keine Maßnahmen ergreifen, könnten Sie erwägen, gerichtliche Schritte einzuleiten. Hierbei wäre es allerdings ratsam, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, da die Erfolgsaussichten einer solchen Klage von vielen Faktoren abhängen und eine genaue Prüfung des Einzelfalls und der Örtlichkeiten sowie der Vorgaben des B-Plans erfordern.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Rechtsanwalt Thomas Klein
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Sehr geehrter Herr Klein,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Wie Sie beschreiben, und was ich auch schon befürchtet habe, hat die Stadt hier einen im wahrsten Sinne des Wortes 'Spielraum'. Die Stadt habe ich hierzu schon aufgefordert und diese lehnt sich zurück mit der Aussage, dass Sie die Straße schon als 'Anlieger frei' und 'Fahrradstraße' eingestuft hat. Damit hat die Stadt, nach Ihren Aussagen, ja schon genügend Maßnahmen ergriffen.
Dies interessiert aber den allgemeinen Verkehrsteilnehmer, der schnell in großer Menge abkürzen will, nicht.
Wie sehen Sie hier die Chancen doch dagegen anzugehen und was ist hier das richtige Rechtsgebiet (Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht etc.)?
Vielen Dank und schöne Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Primär ist hier das Verwaltungsrecht betroffen.
Eine von mir durchgeführte "Sichtung" der Rechtsprechung zu dieser Thematik ergab, dass die Stadt/Gemeinde einen sehr großen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage hat, welche Maßnahmen ergriffen werden, so dass Sie keinen unmittelbar einklagbaren Anspruch auf Vornahme einer bestimmten Handlung oder Maßnahme durch die Stadt/Gemeinde haben.
Im Zusammenhang mit der immer wieder aktuellen Erörterung der Frage, ob ein Anwohner Anspruch darauf hat, dass in "seiner" Straße eine Tempo 30 Zone eingerichtet wird, gab und gibt es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die zum Ergebnis kommt, dass der betroffene Anwohner -gleiches gilt hier für Ihren Fall- nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Stadt/Gemeinde hat (vgl. etwa: OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 – Az. 12 LA 68/13).
Wenn hier nachweislich PKW auch mit ggf. nicht angepasster Geschwindigkeit diese Straße benutzen, bin ich der Ansicht, dass das Ausweisen als "Anlieger frei" und "Fahrradstraße" noch nicht ausreicht, da dann nach wie vor eine konkrete Gefahr besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein