Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wird auch der Dachspitz gem. § 2 LBO mit von der genehmigung umfasst worden sein, da ein Dachgeschoss in der Regel bis Oberkante Dachhaut des darüberliegenden Daches bewertet wird.
Sofern es also nicht textlich näher bezeichnete Beschränkungen in der Baugenehmigung gegeben hat, auch die Zeichnung des Dachspitz Gegenstand der Genehmigung gewesen ist, darf es insoweit keine Probleme geben.
Im Nachhinein kann keine Abweichung verlangt werden; entscheidend ist die damalige Genehmigung und die genehmigungskonforme Bauausführung. Nur wenn Sie von der Genehmigung abgewichen sind, können auch jetzt noch Änderungen verlangt werden; davon ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung aber nicht auszugehen.
Gleiches gilt für die damaligen Auflagen; sofern diese genehmigungskonform erfüllt worden ist, ist das Bauamt daran gebunden und kann nicht nachträglich abgeändert werden.
Für die Begehung sollten Sie alle Unterlagen bereithalten; sollte damals ein Architekt beteiligt gewesen sein, sollten Sie diesen bitten, an dem Termin teilzunehmen, um mögliche Fragen des Sachbearbeiters gleich im Termin klären zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle
Das Bauamt verlangt für den Dachspitz einen erneuten Bauantrag. Die Grundrissskizze des Dachspitz (ehemaliger Speicher) war unstreitig Teil der Baugenehmigung für den Umbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken. Das Bauamt beruft sich jetzt jedoch darauf, dass auf der Skizze des Dachspitzes das Wort "Speicher" vermerkt ist. So sei davon auszugehen gewesen, dass dieser Teil ein Speicher bleibe und nur der Raum unter dem Dachspitz zu Wohnzwecken ausgebaut werde, der auf der Grundrissskizze als "Studio" bezeichnet ist. Ich ging bis jetzt immer davon aus, dass der Dachspitz von der Baugenehmigung erfasst sei. Ändert wegen des Wortes "Speicher" auf der Grundrissskizze des Dachspitzes sich dadurch das von Ihnen erarbeitete Ergebnis, in der Richtung, wie es das Bauamt nun nach 10 Jahren auslegt?
Übrigens habe ich mal in § 2 LBO (BW) reingeschaut. Dort ist in Abs. 6 zwar erklärt, was unter "Vollgeschoss" zu verstehen ist, eine Differenzierung zw. Geschoss und Dachgeschoss oder Dachgeschoss und Dachspitz ist dort nicht erkennbar.
Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
Sehr geehrter Ratsuchender,
diese doch recht gewagte Auslegung des Bauamtes ist so nicht nachvollziehbar, da die Bauzeichnungen Grundlage des damaligen Antrages gewesen sind.
Sofern das Bauamt nun auf Einzelbezeichnungen abstellen will, wird es sich dan die damalige Genehmigung messen lassen müssen, sofern eine solche Unterscheidung nicht in den Ausführungen der damaligen Genehmigung explizit gemacht worden sind, was ich mir kaum vorstellen kann.
Die Auslegung ist danach nicht nachvollziehbar und sollte auch nicht hingenommen werden, da eben die LBO NICHT diese Unterscheidung vorsieht. Diese Unterscheidung hätte dann bei Genehmigungserteilung ausdrücklich gemacht werden müssen; davon ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle