Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Ihr Ärger aufgrund der geschilderten Situation ist verständlich, insbesondere in Anbetracht der hohen Summe des Kaufpreises.
Eine Möglichkeit zum Widerruf des Kaufvertrages besteht eventuell nach § 312 BGB
.
Nach der Regelung besteht ein Widerrufsrecht bei sogenannten Haustürgeschäften.
Allerdings ist diese Regelung nur anwendbar, wenn die Beraterin nicht auf Ihren Wunsch zu Ihnen gekommen ist.
Die Anwendung der Regelung ist also ausgeschlossen, falls Sie die Beraterin selbst eingeladen haben.
Wenn ein Haustürgeschäft vorlag haben Sie als Verbraucher ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluß.
Die Frist für den Widerruf beginnt allerdings erst zu laufen, wenn Sie eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt bekommen haben.
Wenn also ein Haustürgeschäft vorlag sollten Sie die Unterlagen noch einmal durchgehen. Falls keine Widerrufsbelehrung enthalten sein sollte, müssen Sie den Kaufvertrag schriftlich per Einschreiben/Rückschein widerrufen.
Sollte kein Haustürgeschäft vorliegen sehe ich allerdings nur eingeschränkte Möglichkeiten gegen den Vertragsschluß vorzugehen.
Natürlich kann man in der von Ihnen geschilderten Situation an eine arglistige Täuschung denken.
Das Problem bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist die Beweislast im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Sie sind als Anfechtender beweispflichtig dafür, daß der Kaufvertrag aufgrund einer Täuschung zustande gekommen ist.
Dies könnte möglicherweise mit Hilfe von Zeugenaussagen gelingen, ist aber natürlich aufgrund der Unterschrift auf dem Dokument, welches nach Ihrer eigenen Darlegung eindeutig als „Kaufvertrag" bezeichnet ist jedoch sehr fraglich.
Es besteht jedenfalls ein hohes Risiko, daß ein Gericht schlicht auf den Vertrag verweist und eine Täuschung verneint, da das Dokument eindeutig als Kaufvertrag bezeichnet ist.
Bezüglich der Schadenshöhe ist Folgendes zu sagen: Oftmals wird mit pauschaliertem Schadensersatz bei solchen Verträgen gearbeitet. Daher wäre der Vertrag bzw. die AGB des Verkäufers zu überprüfen, ob eine solche Klausel enthalten ist.
Es kann sich bei den Euro 4.000,- schlichtweg um entgangenen Gewinn handeln.
Bei den Euro 750,- Aufwandsentschädigung sollten Sie konkret nachfragen, um welchen Aufwand es sich handelt.
Wenn die Berechnung zu hoch ist können Sie dies durch öffentlich zugängliche Quellen nachweisen, oder im gerichtlichen Verfahren z.B. per Gutachter.
Bei der Umplanung ist zu bedenken, daß ein bindender Kaufvertrag besteht, falls kein Anfechtungs- oder Widerrufsrecht vorliegt.
Das heißt, der Verkäufer kann Änderungen zulassen, muß es aber nicht. In der von Ihnen geschilderten Konstellation ist eine Zustimmung des Verkäufers zu einem geringwertigen Kaufgegenstand unwahrscheinlich.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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