Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gern beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen aufgrund des zur Kenntnis gebrachten Sachverhalts wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung könnte vorliegend tatsächlich von einem Darlehensvertrag auszugehen sein. Grund dafür ist, dass der vereinbarten Rückzahlung des verauslagten Rechnungsbetrages mit späteren Gewinnanteilen der Charakter eines Darlehensvertrages zukommt und auch als solcher zu behandeln ist. Die nur mündlich erfolgte Absprache steht der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen.
Weiter entnehme ich Ihrer Schilderung, dass der Vorschuss mit den bereits erfolgten Gewinnanteilen, welche auf Sie entfallen sind, zurückbezahlt wurde. Insofern gehe ich davon aus, dass die Forderung Ihres ehemaligen Geschäftspartners bereits erloschen ist.
Prozessual bedeutet das für Sie, dass Ihr Geschäftspartner in einem etwaigen Rechtsstreit die anspruchsbegründenden Tatsachen, wie etwa Vertragsschluss sowie Höhe der Forderung darlegen und beweisen muss. Ihnen würde obliegen, die Tatsache der bereits erfolgten Rückzahlung des Betrages zu beweisen.
Um etwaige Erfolgsaussichten besser beurteilen zu können, sind weitere Informationen, insbesondere die Einsichtnahme in das Ihnen zugegangene anwaltliche Schreiben, notwendig.
Ich empfehle Ihnen daher, sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden. Gerne stehe aber auch ich Ihnen für weitergehenden Beratungsbedarf über den Weg der Direktanfrage zu Verfügung.
Im Nachgang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Beratung nur einen ersten Überblick über die Rechtslage gibt und keine ausführliche anwaltliche Beratung ersetzen kann. Des Weiteren kann sich die rechtliche Beurteilung grundlegend anders darstellen, wenn relevante Tatsachen nicht oder unrichtig mitgeteilt wurden.
Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Heiko Joel
Rechtsanwalt
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