Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihren Schilderungen dürften Sie im Recht sein. Ich gehe im Folgenden davon aus, dass Sie kein gewerblicher Verkäufer sind, sondern z.B. einfach Ihren Privatwagen verkaufen wollten.
1. Zwischen Ihnen und dem Käufer ist ein Kaufvertrag über das o.g. Kfz zustandegekommen.
2. Das Fahrzeug weist auch keinen Sachmangel auf. Ein Sachmangel kann - kurz gesagt - gegeben sein, wenn
a) eine für den Käufer nachteilige Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Beschaffenheit vorliegt oder
b) wenn sich die verkaufte Sache nicht zum vertraglich vorausgesetzten oder üblichen Zweck verwenden lässt (vgl. § 434 Abs. 1 BGB
).
Das Produktionsjahr war weder bei den Vertragsverhandlungen noch unmittelbar beim Vertragsschluß Gegenstand. Es war schlicht nicht Gegenstand der Vereinbarung. Ich gehe davon aus, dass der Vertrag daher darüber auch schweigt o. das Produktionsjahr korrekt angibt. Somit käme nur ein Sachmangel nach b) in Betracht. Das Produktionsjahr ist jedoch zum vertraglich vorausgesetzten/üblichen Zweck bei einem Kfz-Kauf(Weiterverkauf, Nutzung) i.d.R. unerheblich (und wird gerade deswegen nie bsd. erwähnt). Das der Käufer das Kfz ins Ausland weiterverkaufen wollte und für ihn das Produktionsjahr daher wichtig war, bleibt unbeachtliches Motiv des Käufers. Er hätte Ihnen dies vor! Vertragsschluß mitteilen müssen.
3. Rechtlich gesehen (und unter Zugrundelegung Ihrer Angaben!!)stehen damit Ihre Chancen auf den Kaufpreis sehr gut (natürlich müßten Sie im Gegenzug das Kfz übereignen, was aber kein Problem für Sie sein sollte). Sie sollten nunmehr den Käufer per Schriftsatz zur Kaufpreiszahlung Zug um Zug gegen Fahrzeugübergabe mahnen, anschließenend könnten Sie den Käufer dann verklagen. Dazu sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.
Vorher können Sie allerdings nochmals versuchen, mit dem Käufer zu sprechen. Sie haben ihn ja schon einmal überzeugen können und die gegenwärtige Gefahr eines kostenintensiven Rechtsstreits kann gerade gewerbliche Händler beeindrucken. Außerdem könnte es sein, die Ihnen "unbekannte männliche Person" handelte gar nicht im Auftrag des Käufers, der vielleicht seinen vertraglichen Pflichten nachkommen will.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln. Beachten Sie bitte, dass dieses Frageportal den Gang zum Rechtsanwalt nicht ersetzt, sondern allenfalls eine erste Tendenz aufzeigt. Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schneider
Rechtsanwalt
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