Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihr Anliegen gerne wie folgt beantworten:
Unabhängig davon, ob Sie als Beamter oder Angestellter ins Ausland abgeordnet / zugewiesen wurden, schliessen sich Auslandsentschädigung nach der AER und Trennungsgeld zum einen, Umzugskostenvergütung zum anderen aus. In der Sache leuchtet dies mE auch ein, da Sie ja nur den einen ODER den anderen Tatbestand erfüllen können.
Was nun den für Sie relevanten Zeitpunkt betrifft, ist zunächst zu beachten, dass das Schreiben vom Juni diesen Jahren –Sie bezeichneten es schon zutreffend als Zusicherung- nur deklaratorischen Charakter hat. M.a.W.: Die Behörde / der öffentliche Arbeitgeber weist Sie auf einen bestimmten rechtlichen Anspruch hin, natürlich prüft sie dessen tatbestandliches Vorliegen erst nach Einreichung eines diesbezüglichen Antrages durch Sie.
Wenn Sie nun entgegen den ursprünglichen Planungen statt bis Ende Oktober 2005 zwei weitere Jahre in Paris arbeiten und sich zu einem Umzug entschliessen, würden AB TATSÄCHLICHEM UMZUG (und natürlich Einhaltung der Antragsfristen, welche ich von hier nicht beurteilen kann) statt den Leistungen aus der AER die Umzugskostenvergütung gelten. Dies gilt natürlich auch für weitere evt. „Wohltaten“ bei einem dienstlich veranlassten Umzug ins Ausland. Auf die –wie obig dargelegt- deklaratorische Zusicherung vom Juni kommt es nicht an, eine Rückzahlung ist m.E. deswegen ausgeschlossen.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
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E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
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