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Aufwandsentschädigung vs. UKV Ausland, Abordnung

| 10. August 2005 14:24 |
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Verwaltungsrecht


Ich bin seit 1.2. nach Paris abgeordnet von meinem (öffentlichen) Arbeitgeber in Deutschland (d.h. zugewiesen, da Angestellter, aber Regelung orientiert sich am Beamtenrecht). Die bisherige Abordnungsdauer beträgt 9 Monate. Ich habe eine möblierte Wohnung in Paris angemietet und die Hauptwohnung in Deutschland behalten (verheiratet, Ehegattin verbleibt in Deutschland). Daher beziehe ich neben den Auslandsbezügen noch Aufwandsentschädigung nach der Auslandsaufwandsentschädigungsrichtlinie (AER) [Mietzahlung über Mietzuschuß hinaus, plus Pauschale Aufwandsentschädigung] und Auslandstrennungsgeld.

Von einer Umzugskostenzusage ins Ausland war im Zuweisungsschreiben (Abordnung) keine Rede, erst Mitte Juni bekam ich ein Schreiben meines Amtes, dass mir Umzugskostenvergütung zugesagt wird. Diese habe ich aber nicht in Anspruch genommen wegen des verbleibenden kurzen Zeitraums nach UKV Zusage (rd. 3 Monate). Eine Rückfrage bei meiner Personalsachbearbeiterin, ob diese UKV Zusage Auswirkungen auf die AER und die Trennungsgeldzahlung hätte, blieb unbeantwortet.

Nun wird meine Abordnung voraussichtlich um 2 Jahre verlängert, so dass ich dann doch plane, ganz umzuziehen aus Deutschland.

FRAGE:
Fällt mein Anspruch auf AER+Trennungsgeld damit mit faktisch durchgeführtem Umzug und Aufgabe der Hauptwohnung in Deutschland oder nachträglich zum Termin der ursprünglichen UKV-Zusage weg?

(Wodurch zu erwarten wäre, dass ich die AER+Trennungsgeldzahlungen ab Juni 05 zurückzahlen müsste?).

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Grundlage Ihrer Angaben möchte ich Ihr Anliegen gerne wie folgt beantworten:

Unabhängig davon, ob Sie als Beamter oder Angestellter ins Ausland abgeordnet / zugewiesen wurden, schliessen sich Auslandsentschädigung nach der AER und Trennungsgeld zum einen, Umzugskostenvergütung zum anderen aus. In der Sache leuchtet dies mE auch ein, da Sie ja nur den einen ODER den anderen Tatbestand erfüllen können.

Was nun den für Sie relevanten Zeitpunkt betrifft, ist zunächst zu beachten, dass das Schreiben vom Juni diesen Jahren –Sie bezeichneten es schon zutreffend als Zusicherung- nur deklaratorischen Charakter hat. M.a.W.: Die Behörde / der öffentliche Arbeitgeber weist Sie auf einen bestimmten rechtlichen Anspruch hin, natürlich prüft sie dessen tatbestandliches Vorliegen erst nach Einreichung eines diesbezüglichen Antrages durch Sie.

Wenn Sie nun entgegen den ursprünglichen Planungen statt bis Ende Oktober 2005 zwei weitere Jahre in Paris arbeiten und sich zu einem Umzug entschliessen, würden AB TATSÄCHLICHEM UMZUG (und natürlich Einhaltung der Antragsfristen, welche ich von hier nicht beurteilen kann) statt den Leistungen aus der AER die Umzugskostenvergütung gelten. Dies gilt natürlich auch für weitere evt. „Wohltaten“ bei einem dienstlich veranlassten Umzug ins Ausland. Auf die –wie obig dargelegt- deklaratorische Zusicherung vom Juni kommt es nicht an, eine Rückzahlung ist m.E. deswegen ausgeschlossen.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

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