Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die neue Dienststelle (desselben Dienstherrn) wäre nach ihrer Erklärung gegenüber der bisherigen Dienststelle bereit, notfalls auch einer Versetzung zuzustimmen. Damit liegt nach dem zitierten Wortlaut schon jetzt eine alternative Zustimmung vor, auf die sich Ihre aktuelle Dienstelle berufen und Sie versetzen kann. Aktuell sehe ich kein Problem!
Grundsätzlich haben Sie nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn Sie bei der Dienststelle die Abordnung oder Versetzung gemäß § 24 bzw. § 25 des Landesbeamtengesetzes (LBG) beantragen. Beruht die Übertragung des neuen Dienstpostens bei der ausschreibenden Behörde jedoch auf einem Verfahren der Bestenauslese, reduziert sich dieser Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in Ansehung des Art. 33 Abs. 2
des Grundgesetzes (GG) auf einen Anspruch auf Versetzung (bzw. Abordnung) auch dann, wenn eine "höhengleiche" Versetzung stattfinden soll (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Juli 2010 – 1 K 3939/08
–, juris, Rz. 41 ff.). Dies dürfte auch der jetzigen Dienststelle entgegengehalten werden können.
Ich schlage vor, bei der Beschäftigungsdienststelle schriftlich und offiziell einen Antrag auf Versetzung in das betreffende Ministerium zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu stellen. Die gesetzlichen Voraussetzungen (v.a. das Einvernehmen der aufnehmenden Dienststelle) liegt (noch) vor.
Im Falle einer Ablehnung steht Ihnen der Klageweg offen. Unter Umständen wäre auch an Eilrechtsschutz zu denken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen