Gerne zu Ihren Fragen:
Zunächst ist es so, dass Sie als Beamter nicht gegen Ihren Willen eine unterwertige oder gar höherwertige „Abordnung" hinnehmen müssen. Sehen Sie dazu die Fälle, in denen Postbeamte nach erfolgter Ermächtigung gem. § 4 IV 2 PostPersRG 2009 ein Arbeitsbereich bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens zugewiesen wurde, der nach seiner Wertigkeit dem Statusamt des betroffenen Beamten entsprach.
(NVwZ-RR 2017, 506
, beck-online):
"Zudem besteht bei der Zuweisung eines höherwertigen Dienstpostens oder Arbeitsbereichs ohne Zustimmung des Beamten die Gefahr, dass dieser den – zwar nicht zwingend (BVerfG, NVwZ 2016, 682
Rn. 40 ff.), aber doch regelmäßig – gesteigerten Anforderungen der höherwertigen Tätigkeit nicht gewachsen ist. Daraus resultiert einerseits für den Beamten die Gefahr, dass er dienstlich schlecht beurteilt und dementsprechend seine Aussicht auf Beförderung beeinträchtigt wird. Andererseits kann durch die Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit die den Beamten zugewiesene Aufgabe beeinträchtigt werden, eine an Recht und Gesetz orientierte Verwaltung zu gewährleisten. Seine Funktion, eine stabile, am Gemeinwohl orientierte und gesetzestreue Verwaltung sicherzustellen, kann der Beamte objektiv nur erfüllen, wenn er die Anforderungen des konkreten Dienstpostens auch tatsächlich erfüllen kann. Überfordern ihn diese aber tatsächlich, kann dies zur Folge haben, dass der Vollzug der ihm übertragenen Aufgaben leidet.
Soweit in der bisherigen Rechtsprechung angenommen wird, die Beschäftigung eines Beamten gegen seinen Willen auf einem höher bewerteten Dienstposten begegne vor dem Hintergrund der Amtsangemessenheit seiner Beschäftigung keinen rechtlichen Bedenken (zB OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.9.2013 – 5 ME 165/13
, BeckRS 2013, 55825
und OVG Koblenz, Urt. v. 16.7.2014 – 10 A 10931/13
, BeckRS 2014, 54334
) und zur Stützung dieser Ansicht auf Entscheidungen des BVerwG verwiesen wird, wird verkannt, dass diese eine andere Fragestellung betreffen. Denn in diesen Entscheidungen ging es nicht um die Abwehr der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, sondern um Ansprüche, die der Beamte aus der langjährigen – seinerseits bereitwilligen – Wahrnehmung dieses Dienstpostens abzuleiten versuchte, wie etwa den Anspruch auf Beförderung in das dem Dienstposten entsprechende höhere Statusamt oder den Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhaft unterlassener Beförderung (zB BVerwG, NVwZ 1986, 123
mwN; Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 66
; DöD 2009, 99 = BeckRS 2008, 40490
)." Zitatende
BVerwG: * Dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens(NVwZ-RR 2017, 506
)
Wenn Sie aber zustimmen, gehe ich bei einer Interpretation der zahlreichen im o.g. Zusammenhang erfolgten Rechtsprechung davon aus, dass Sie bei „gleicher Wertigkeit "(!) der Funktion (= Dienstposten) beförderungsmäßig keinen Nachteil erleiden sollten.
Das entnehme ich dem o.g. Urteil des BVerwG, Urt. v. 19.5.2016 – 2 C 14/15
(OVG Berlin-Brandenburg) explizit im letzten Satz:
„Zudem besteht bei der Zuweisung eines höherwertigen Dienstpostens oder Arbeitsbereichs ohne Zustimmung des Beamten die Gefahr, dass dieser den – zwar nicht zwingend (BVerfG, NVwZ 2016, 682
Rn. 40 ff.), aber doch regelmäßig – gesteigerten Anforderungen der höherwertigen Tätigkeit nicht gewachsen ist....
(Letzer Satz):
...Daraus resultiert einerseits für den Beamten die Gefahr, dass er dienstlich schlecht beurteilt und dementsprechend seine Aussicht auf Beförderung beeinträchtigt wird."
(NVwZ-RR 2017, 506
, beck-online)
Beachten Sie aber bitte, dass dies eine erste Bewertung aus der Ferne ohne Kenntnis Ihrer Personalakte ist, die zudem auf dem Sonderfall der damaligen „Privatisierung" der dt. Bundespost resultiert, mithin Bundesbeamtenrecht betrifft, welches aber grds. durch das Beamtenstatusgesetz nicht konträr zum Landesbeamtenrecht ist.
Diese Antwort ist vom 14.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Morgen Herr Burgmer,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
1.
Ich hatte mich auf Grund der Attraktivität der Stelle (Tätigkeit/Eingruppierung=E12) als externer Bewerber beworben und bin im Rahmen der Besten-Auslese zum Zug gekommen.
2.
Bis zu meiner Verbeamtung zum 01.05.2017 zum "Technischen Oberinspektor" in A10 (3. QE), war ich als Angestellter in E12 beschäftigt.
Ich habe mich dann auf Grund der, meines Erachtens, besseren Altersversorgung freiwillig verbeamten lassen.
Hinweis: Man beginnt nach der Verbeamtung immer im Einstiegsamt der jeweiligen QE, in meinem Fall A10.
3.
Nun sitze ich auf meiner E12/A13-Planstelle und bin A10 eingruppiert.
Den Anforderungen bin ich auch gewachsen, da ich ja den Job vorher als Angestellter in E12 bereits ausgeübt habe.
4.
Mein Plan war es nun meinen Job, den ich gerne ausübe, in den nächsten Jahren auszuüben und so nach A13 regelbefördert zu werden.
5.
MEINE RÜCKFRAGE IST NUN:
Habe ich im Rahmen des Outsourcing, sprich im Falle einer Abordnung oder Versetzung, ein Anrecht darauf weiter auf eine Stelle in E12/A13, die ich aktuell inne habe?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Nochmals: Ohne Ihr Zustimmung können Sie nicht in eine unterwertige Stelle (Ihre Beförderungsbeurteilung verliert damit an Wertigkeit) oder in ein höherwertige Stelle (Risiko, dass Sie bei gleichbleibender Leistung schlechter beurteilt werden) abgeordnet, umgesetzt, zugewiesen oder gar versetzt werden, so die von mir zitierte Rspr. Des BVerwG.
(Zu den in Ihrer Fragestellung verwendeten Begriffen sehen Sie bitte unten!)
Bei gleichbleibender Wertigkeit des abstrakt-funktionellen Amtes bzw. konkret-funktionellen Dienstpostens muss man wiederum unterscheiden:
Bei einer Abordnung bleibt quasi alles beim alten, auch im Hinblick auf die Beförderung nach Eignung, Leistung auf dem Dienstposten und Befähigung. Sie würden bei einer Abordnung (die kein VA ist) Beamter im abstrakt-funktionellen Amt bleiben und ihren Dienstposten ausgelagert wahrnehmen.
Damit bleibt Ihre Beförderungslage unverändert.
Eine Umsetzung ist die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinn bei demselben Dienstherrn.
Eine Versetzung ist statusrechtlich etwas völlig anderes: Das ist ein VA mit einer auf Dauer angelegte Zuweisung eines ANDEREN Amtes im abstrakt-funktionalen Sinn, also regelmäßig den Wechsel der Behörde. Mit anderen Worten: Das Grundverhältnis zu Ihrem Dienstherrn wäre damit berührt.
Da es hier um ein „Outsourcing" zu einer GmbH geht, die – obgleich 100%-ige Tochter Ihres Dienstherrn – eben keine Behörde und damit nicht „dienstherrenfähig" ist, wäre eine „Versetzung" nach den mir mitgeteilten Informationen so nicht möglich.
Das entspricht vielmehr der „Zuweisung", die nach altem (!) Beamtenrechtsrahmengesetz (§ 123 a) einer Versetzung zu einer Dienststelle, die keine Dienstherrenfähigkeit innehat. (neues Recht s.u.)
Ihnen darf auf diese Weise nur eine Ihrem (bisherigen (!) Amt angemessene bzw. amtsentsprechende Tätigkeit übertragen werden. Damit bleibt das Dienstverhältnis zur bisherigen Dienststelle aufrechterhalten. Und auch Ihre „aktuelle" Beförderungssituation bleibt unverändert, sofern und weil Ihnen eben eine amtsangemessene und amtsentsprechende Tätigkeit übertragen wurde.
Grundsätzlich bedarf auch diese Zuweisung Ihrer Zustimmung, sofern nicht in dem nachfolgend zitierten Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern etwas anderes bestimmt ist
Beamtenstatusgesetz – BeamtStG
„ § 20 Zuweisung"
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden
1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
Im Zusammenhang mit Ihrer Beförderung ist hier der Absatz 3 maßgeblich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage vermitteln und verbleibe
mit guten Wünschen zum Erfolg,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt