Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst ist mit der Auftragsannahme durch den Auftraggeber ein Dienstleistungsvertrag unter Zugrundelegung des Rahmenvertrages wirksam zu Stande gekommen.
Sie schulden nun die Leistung und der Auftraggeber schuldet die Zahlung der vereinbarten Vergütung.
Die nunmehr angeforderten Unterlagen sind, Ihrer Schilderung nach, zu keinem Zeitpunkt Vertragsgegenstand gewesen, so dass der Auftraggeber auch kein Recht hat, die Zahlung nunmehr zurück zu halten.
Es ist für mich keine Einrede des Auftraggebers ersichtlich, welche einer Fälligkeit der gestellten Rechnung entgegentreten könnte.
Sie sollten unter konkreter Fristsetzung die Zahlung des Rechnungsbetrages fordern und zugleich mitteilen, dass für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Zahlungsfrist, ein Mahnbescheid beantragt bzw. Klage erhoben wird.
Zugleich sollten Sie den Auftraggeber darauf hinweisen, dass die nunmehrigen Forderungen nicht vertraglich vereinbart sind und Sie den Anschein hätten, dass der Auftraggeber evt. von Beginn an vor hatte, unter diesen Vorwänden nicht zu zahlen. Dies könnte den strafrechtlichen Tatbestand des sog. Eingehungsbetruges erfüllen. Hier sollten Sie jedoch nur Vermutungen äußern, soweit diese tatsächlich zu untermauern sind.
Die Vorlage des Gewerbescheins, könnte erforderlich und angemessen sein, soweit das betreffende Gewerbe Grundlage Ihrer Beauftragung ist.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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