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Auftragsvergabe Unternehmer Führungszeugnis

| 9. Januar 2006 19:27 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

folgender Sachverhalt:
Als Selbständiger Unternehmer im Bereich Events habe ich einen Auftrag für die Leitung eines Events bekommen.
Diesem Auftrag liegt ein Rahmenvertrag und eine Auftragsbestätigung zu Grunde.
Die Tätigkeit wird zurzeit aktiv ausgeführt. Der Auftraggeber macht jetzt darauf aufmerksam das er eine Auszahlung der gestellten Rechnungen erst vornehmen kann wenn folgende Unterlagen bei Ihm vorliegen.
1. Rahmendienstleistungsvertrag
2. Ausftragsbestätigung
3. Fragebogen zur Selbständigkeit
4. Kopie des Gewerbescheins
5. Kopie des polizeilichen Führungszeugnisses

Der Rahmenvertrag und die Auftragsbestätigung wurden bereits unterschrieben und liegen vor. Die anderen Unterlagen wurden erst NACH Auftragsannahme und Beginn der Tätigkeit angefordert mit dem Vermerk das eine Auszahlung der Rechnung erst erfolgen kann wenn alle Unterlagen vorliegen.

Muß ich außer dem Rahmenvertrag und der Auftragsbestätigung die ich bereits vor Auftragsbeginn mit dem Auftraggeber unterzeichnet habe die weiteren Unterlagen einreichen bzw. kann der Auftraggeber tatsächlich eine Auszahlung wegen des nicht Vorliegen der Unterlagen z.B. Führungszeugniss durchsetzen obwohl hierzu innerhalb des geschlossenen Rahmenvertrages noch der Auftragsbestätigung kein Vermerk vorhanden ist? Welche Argumentation kann ich anbringen damit die Rechnungen unverzüglich bezahlt werden.
Vielen Dank

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst ist mit der Auftragsannahme durch den Auftraggeber ein Dienstleistungsvertrag unter Zugrundelegung des Rahmenvertrages wirksam zu Stande gekommen.

Sie schulden nun die Leistung und der Auftraggeber schuldet die Zahlung der vereinbarten Vergütung.

Die nunmehr angeforderten Unterlagen sind, Ihrer Schilderung nach, zu keinem Zeitpunkt Vertragsgegenstand gewesen, so dass der Auftraggeber auch kein Recht hat, die Zahlung nunmehr zurück zu halten.

Es ist für mich keine Einrede des Auftraggebers ersichtlich, welche einer Fälligkeit der gestellten Rechnung entgegentreten könnte.

Sie sollten unter konkreter Fristsetzung die Zahlung des Rechnungsbetrages fordern und zugleich mitteilen, dass für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Zahlungsfrist, ein Mahnbescheid beantragt bzw. Klage erhoben wird.

Zugleich sollten Sie den Auftraggeber darauf hinweisen, dass die nunmehrigen Forderungen nicht vertraglich vereinbart sind und Sie den Anschein hätten, dass der Auftraggeber evt. von Beginn an vor hatte, unter diesen Vorwänden nicht zu zahlen. Dies könnte den strafrechtlichen Tatbestand des sog. Eingehungsbetruges erfüllen. Hier sollten Sie jedoch nur Vermutungen äußern, soweit diese tatsächlich zu untermauern sind.

Die Vorlage des Gewerbescheins, könnte erforderlich und angemessen sein, soweit das betreffende Gewerbe Grundlage Ihrer Beauftragung ist.


Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
-Rechtsanwalt-

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Die Aussage war treffend und vom Ihnalt wie ich vermutete. Vielen Dank

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