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Auftrag nach 1,5 Jahren nach Auftragsbestätigung nicht fertig - Rücktritt erlaubt?

7. November 2022 14:10 |
Preis: 45,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

In unserem Mehrfamilienhaus hat es einen Wasserschaden gegeben.
Die WEG hat daraufhin in Kooperation mit der Versicherung ein Unternehmen zur Wasserschaden-Sanierung beauftragt. Es wurde eine Abtretungserklärung unterzeichnet. Der Schaden wurde aufgenommen und es liegt eine Auftragsbestätigung (ca. 17.000€ und inkl. MwSt. von 21.500€) vor.

Der Schadensfall ereignete sich vor ca. 1,5 Jahren und nach Beginn der Arbeiten, also Trocknung und anderen Arbeiten wurde nichts mehr gemacht. Nun versuchen wir seit einem Jahr das Unternehmen zu erreichen und zur Weiterarbeit zu bewegen, aber leider erfolglos. Tausende Anrufe und Mails, aber leider keine Reaktion o.ä.

Zahlungen an das Unternehmen überblicke ich nicht 100% aber habe bei der Versicherung eine Übersicht der bisher geleisteten Zahlungen angefordert. Mündliche Aussage war, dass bisher nichts bezahlt wurde.

Nun ist die Frage, wie treten wir rechtssicher sofort und fristlos vom Vertrag, bzw. der Auftragsbestätigung zurück?

Wir möchten dann ein anderes Unternehmen beauftragen.

7. November 2022 | 14:46

Antwort

von


(106)
Graubündener Straße 53
28325 Bremen
Tel: 042133065183
Web: https://www.anwaltskanzlei-yildirim.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leistet der Handwerker bzw. das beauftragte Unternehmen nicht in einem vertretbaren Zeitraum die geschuldete Leistung und liegt auch kein nicht in seinem Verantwortungsbereich liegender Umstand für die Nichtleistung vor, können Sie nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

Fordern Sie das Unternehmen daher hier per Einwurf-Einschreiben auf(am Besten von einem Zeugen kuvertieren und bei der Post abgeben lassen), ihrer Leistungspflicht nachzukommen und die Arbeiten innerhalb von 2 Wochen wieder aufzunehmen. Für den Fall der Nichtleistung erklären Sie nach Ablauf der Frist den Rücktritt vom Werkvertrag.

Schadenersatzanspruch besteht neben dem Rücktritt, sodass Sie Schäden gegenüber dem Unternehmen geltend machen können, sofern nachweislich ein (weitergehender) Schaden aufgrund der Nichtleistung am Gebäude entstanden ist.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.


ANTWORT VON

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