Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Etwas stimmt in dem Sachverhalt nicht.
Wenn -vermutlich nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO- aufgrund Ihres Antrages auf getrennte Veranlagung der vorherige Bescheid geändert wurde, kann nicht danach eine Aufteilung nach § 268 AO
stattfinden. Diese Vorschrift besagt nämlich:
"Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt."
Wenn Sie nicht mehr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, findet keine Aufteilung statt, denn es fehlt an einer Grundlage dafür.
Aus der Ferne kann ich leider nicht eine Empfehlung aussprechen, was Sinnvoll in der Situation für Sie ist, insbesondere weil mir die Anträge und Bescheide nicht vorliegen. Vielleicht könnten Sie mittels der Nachfragefunktion den Sachverhalt etwas näher erläutern.
Sie sollten unter Vorlage aller Unterlagen an einen Kollegen wenden, damit eine abschließende Prüfung vorgenommen werden kann. Ich stehe gerne auch hierfür zur Verfügung. Wenn Sie mir die Unterlagen per Email oder Fax zusenden, kann ich Ihnen einen Kostenvoranschlag für die Bearbeitung zukommen lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht
Danke für Ihre Antwort.
die getrennte Veranlagung erfolgte auf Grund des Einkommens beider Partner. Ich habe auch eine neue Steuernummer bekommen und darauf auch bezahlt.
Später hat der Steuerberater die Aufteilung beantragt. Das Finanzamt wollte, dass wir die getrennte Veranlagung zurück nehmen aber wir hatten Angst wegen der Haftung. Dann kam der Aufteilungsbescheid auf die alte gemeinsame Steuernummer. Darin wird die Steuerschuld gemäß Gesetz anteilig aufgeteilt. Nun soll ich auch hier meinen Anteil bezahlen.
Ich denke, dass hier mein Einkommen mit zwei Veranlagungung und zwei Steuernummer laufen.
Die Zahlung einer Veranlagung müsste doch der anderen angerechnet werden. Das Finanzamt weigert sich und hat eine Zahlungsaufforderung geschickt.
Sind Sie sicher, dass sich alles auf dieselben Veranlagungszeiträumen bezieht? Ob man getrennt oder gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wird, kann jedes Jahr von den Ehepartnern geändert werden.
Für dasselbe Jahr kann entweder getrennte oder Zusammenveranlagung durchgeführt werden. Nicht aber die beiden Optionen zusammen. Dies kann u.U. wie vorliegend rückwirkend geändert werden. Damit werden die alten Bescheide außer Kraft gesetzt.
Wegen der Haftung kann ich Ihnen aber folgendes mitteilen: wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (rechtzeitiger Antrag) darf die Finanzbehörde nur aufgrund einer fiktiven getrennten Veranlagung jeden Ehepartner zur Zahlung heranziehen.
Zusammenfassung: Gleichzeitig darf man von Ihnen Steuer für eine Zusammenveranlagung und eine getrennte Veranlagung verlangen, wenn alles auf dasselbe Jahr bezieht.
Ich bestehe auf meinen Hinweis, Sie sollten den gesamten Vorgang durch einen Anwalt prüfen lassen: was Sie berichten ist kein normal Fall.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.
Schönes Wochenende