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Aufteilung Kosten Gewerbe und Ferienwohnung

16. Oktober 2024 20:23 |
Preis: 63,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag!

1. Ich habe ein Mehrfamilienhaus mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Privat.
2. Ich habe seit 22 Jahren eine Gewerbe als Hausverwaltung und Makler.
3. Ich habe 2017 meine eigene Wohnung im eigenen Mietshaus als Ferienwohnung registrieren können und erziele daraus Einnahmen

Fragen:

Die Einnahmen aus der Ferienwohnung gehören (leider) zu Vermietung und Verpachtung. In diesem Fall mit 7% USt.
Für die Ferienwohnung brauche ich Pkw und Telefon. Beides benutze ich auch für mein Gewerbe.

Mein Gewerbe leidet ein wenig darunter. In den Jahren 2017 bis 2019 hatte ich nur wenige Umsätze. Allerdings war auch das Problem, dass alle Kosten wie Telefon und PKW auf das Gewerbe gelegt wurden. Ich möchte vermeiden, dass ich in die Liebhaberei rutsche. Auch wenn ich immer wieder mal eine Provision kassiere.

Am liebsten wäre mir eine EÜR mit beiden Umsätzen drin, also normales Gewerbe und Ferienwohnung Mieteinnahmen. Das geht aber wohl nicht.

Wie teile ich die Kosten auf und buche um? Also nehmen wir Konto 4530. Da buche ich alle Fahrzeugkosten.
Ich müsste einen Teil davon auf ein Privatkonto buchen für Werbekosten Ferienwohnung. Gleichzeitig darf aber nicht die Umsatzsteuer berührt werden. Wenn ich also einen Teil aus 4530 umbuche, verliere ich ja die Vorsteuer.
Denn es gibt für mich als Einzelunternehmer/Privatperson/natürliche Person nur eine Umsatzsteuererklärung. Wie buche ich richtig?

Steuerlich ändert sich nichts. Ob ich es nun da oder dort abziehe ist gleich. Ich möchte nur nicht, dass mein Gewerbe ins Minus rutscht. Und es entspricht ja auch der wirtschaftlichen Wirklichkeit.

Wie sieht es mit der Abschreibung für den Pkw aus?

16. Oktober 2024 | 21:26

Antwort

von


(369)
Am Karlsplatz 3
80335 München
Tel: 08954194866
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Katharina-Larverseder-__l108623.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

Um Ihre Frage zu beantworten, müssen wir die steuerliche Behandlung der Kosten und Einnahmen aus Ihrem Gewerbe und der Ferienwohnung betrachten. Hier sind einige Punkte, die Sie beachten sollten:

Einnahmen aus der Ferienwohnung: Diese werden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt. Die Umsatzsteuer von 7% ist korrekt, da es sich um eine kurzfristige Vermietung handelt.

Kostenaufteilung:
Da Sie den Pkw und das Telefon sowohl für Ihr Gewerbe als auch für die Ferienwohnung nutzen, müssen Sie die Kosten entsprechend aufteilen. Eine Möglichkeit ist, die Kosten anteilig nach der Nutzung zu verteilen. Beispielsweise könnten Sie ein Fahrtenbuch führen, um den Anteil der geschäftlichen Nutzung zu ermitteln.


Buchung der Kosten:
Fahrzeugkosten (Konto 4530): Teilen Sie die Kosten auf, indem Sie den geschäftlichen Anteil auf das Gewerbe buchen und den Anteil für die Ferienwohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen.

Telefonkosten: Ähnlich wie bei den Fahrzeugkosten, teilen Sie die Telefonkosten anteilig auf.


Vorsteuerabzug: Sie können die Vorsteuer nur für den geschäftlichen Anteil der Kosten geltend machen. Der private Anteil (z.B. für die Ferienwohnung) ist nicht vorsteuerabzugsfähig.


EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung): Sie können eine EÜR für Ihr Gewerbe erstellen und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung separat in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Eine Zusammenführung in einer EÜR ist nicht möglich, da es sich um unterschiedliche Einkunftsarten handelt.


Abschreibung für den Pkw: Die Abschreibung erfolgt nur für den geschäftlich genutzten Anteil des Fahrzeugs. Der private Anteil ist nicht abschreibungsfähig.


Vermeidung der Liebhaberei: Um zu vermeiden, dass Ihr Gewerbe als Liebhaberei eingestuft wird, sollten Sie sicherstellen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht und dokumentiert ist. Regelmäßige Einnahmen und eine ordnungsgemäße Buchführung sind hier entscheidend.



Es ist wichtig, die Aufteilung der Kosten nachvollziehbar zu dokumentieren, um bei einer möglichen Prüfung durch das Finanzamt die Aufteilung der Kosten und die Berechnung der Vorsteuerabzüge belegen zu können.

Mit freundlichen Grüßen,
Katharina Larverseder
Rechtsanwältin


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