Sehr geehrter Fragesteller,
Um Ihre Frage zu beantworten, müssen wir die steuerliche Behandlung der Kosten und Einnahmen aus Ihrem Gewerbe und der Ferienwohnung betrachten. Hier sind einige Punkte, die Sie beachten sollten:
Einnahmen aus der Ferienwohnung: Diese werden als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt. Die Umsatzsteuer von 7% ist korrekt, da es sich um eine kurzfristige Vermietung handelt.
Kostenaufteilung:
Da Sie den Pkw und das Telefon sowohl für Ihr Gewerbe als auch für die Ferienwohnung nutzen, müssen Sie die Kosten entsprechend aufteilen. Eine Möglichkeit ist, die Kosten anteilig nach der Nutzung zu verteilen. Beispielsweise könnten Sie ein Fahrtenbuch führen, um den Anteil der geschäftlichen Nutzung zu ermitteln.
Buchung der Kosten:
Fahrzeugkosten (Konto 4530): Teilen Sie die Kosten auf, indem Sie den geschäftlichen Anteil auf das Gewerbe buchen und den Anteil für die Ferienwohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen.
Telefonkosten: Ähnlich wie bei den Fahrzeugkosten, teilen Sie die Telefonkosten anteilig auf.
Vorsteuerabzug: Sie können die Vorsteuer nur für den geschäftlichen Anteil der Kosten geltend machen. Der private Anteil (z.B. für die Ferienwohnung) ist nicht vorsteuerabzugsfähig.
EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung): Sie können eine EÜR für Ihr Gewerbe erstellen und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung separat in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Eine Zusammenführung in einer EÜR ist nicht möglich, da es sich um unterschiedliche Einkunftsarten handelt.
Abschreibung für den Pkw: Die Abschreibung erfolgt nur für den geschäftlich genutzten Anteil des Fahrzeugs. Der private Anteil ist nicht abschreibungsfähig.
Vermeidung der Liebhaberei: Um zu vermeiden, dass Ihr Gewerbe als Liebhaberei eingestuft wird, sollten Sie sicherstellen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht und dokumentiert ist. Regelmäßige Einnahmen und eine ordnungsgemäße Buchführung sind hier entscheidend.
Es ist wichtig, die Aufteilung der Kosten nachvollziehbar zu dokumentieren, um bei einer möglichen Prüfung durch das Finanzamt die Aufteilung der Kosten und die Berechnung der Vorsteuerabzüge belegen zu können.
Mit freundlichen Grüßen,
Katharina Larverseder
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Katharina Larverseder
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