Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Aufstockung neue Teilungserklärung

23. März 2020 13:51 |
Preis: 58,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

ICH PLANE EINE AUFSTOCKUNG - ALLES IST VON SEITENS DER EIGENTÜMER IN DER EIGENTÜMERVERSAMMLUNG VERABSCHIEDET WORDEN UND SOMIT ERLEDIGT. JETZT BEIM NOTAR STELLT SICH DIE FRAGE OB DIE TEILUNGSERKLÄRUNG VON 1000 STEL EINFACH ERHÖHT WERDEN KANN UM DIE NEUE WOHNEINHEIT. ALSO ANSTATT 1000 STEL ZB. 1100 STEL.
GRUND DER FRAGE IST - DER NOTAR WILL ALLES AUF WOHNFLÄCHEN UMSTELLEN DIE HAUSVERWALTUNG WILL DAS NICHT UND BEHARRT AUF DIE 1000 STEL.

IST SO WAS MÖGLICH ODER WIE WIRD DAS IN DER PRAXIS GEHANDHABT

DANKE FÜR EINE SCHNELLE RÜCKINFO.
Mit freundlichen Grüßen UND GESUND BLEIBEN
J.R

23. März 2020 | 15:01

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Zunächst muss man voranstellen, dass der Notar hier keine Entscheidungskompetenz hat, sondern nur die Umtragung der vom Willen der Beteiligten vorzunehmen hat, soweit diese im rechtlich zulässigen Rahmen ist.

Demzufolge kann der Notar allenfalls anmerken oder darauf hinweisen, dass eine Eintragung mutmaßlich rechtlich zu beanstanden oder unwirksam sein dürfte.

Ansonsten hat der Notar die Aufnahme und Eintragung nach dem Parteiwillen vorzunehmen.

Sofern daher zuvor eine Aufteilung in Miteigentumsanteilen erfolgte, spricht daher auch nichts dagegen, dass dies auch weiterhin so erfolgt.

Entweder die zusätzlichen geschaffenen Miteigentumsanteile werden auf Basis der 1000stel Gesamtanteile je Mitglied neuverteilt, sprich Gesamtfläche + Ausbau = neue Gesamtfläche = 1000 oder aber die Gesamtfläche (1000 Anteile) + Ausbau (neue Anteile 10% Anteil) = bspw. 1100 wird angepasst.

Eine Aufnahme der Wohnfläche bedarf es allenfalls für die Konkretisierung des Schlüssels (Berechnung) für den jeweiligen Anteils aber nicht einer Gesamtumstellung auf Wohnfläche.

Insoweit muss daher allenfalls eine Neuberechnung der Miteigentumsanteile erfolgen, was regelmäßig der Fall und üblich ist. Insoweit halte ich die erste Alternative für übersichtlicher, dass die jeweiligen Anteile anhand der neuen Gesamtfläche bzw. anhand des Gesamt 1000stel heruntergerechnet werden, sodass sich im Zweifel alle Miteigentumsanteile anteilsmäßig ändern bzw. angepasst werden.

Gleichwohl wäre aber auch die Erhöhung der Anteile auf z.B. 1100 gleichwegs denkbar, da das Ergebnis rechnerisch gleich bliebe.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

ANTWORT VON

(517)

Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Inkasso, Vertragsrecht, Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER