Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst muss man voranstellen, dass der Notar hier keine Entscheidungskompetenz hat, sondern nur die Umtragung der vom Willen der Beteiligten vorzunehmen hat, soweit diese im rechtlich zulässigen Rahmen ist.
Demzufolge kann der Notar allenfalls anmerken oder darauf hinweisen, dass eine Eintragung mutmaßlich rechtlich zu beanstanden oder unwirksam sein dürfte.
Ansonsten hat der Notar die Aufnahme und Eintragung nach dem Parteiwillen vorzunehmen.
Sofern daher zuvor eine Aufteilung in Miteigentumsanteilen erfolgte, spricht daher auch nichts dagegen, dass dies auch weiterhin so erfolgt.
Entweder die zusätzlichen geschaffenen Miteigentumsanteile werden auf Basis der 1000stel Gesamtanteile je Mitglied neuverteilt, sprich Gesamtfläche + Ausbau = neue Gesamtfläche = 1000 oder aber die Gesamtfläche (1000 Anteile) + Ausbau (neue Anteile 10% Anteil) = bspw. 1100 wird angepasst.
Eine Aufnahme der Wohnfläche bedarf es allenfalls für die Konkretisierung des Schlüssels (Berechnung) für den jeweiligen Anteils aber nicht einer Gesamtumstellung auf Wohnfläche.
Insoweit muss daher allenfalls eine Neuberechnung der Miteigentumsanteile erfolgen, was regelmäßig der Fall und üblich ist. Insoweit halte ich die erste Alternative für übersichtlicher, dass die jeweiligen Anteile anhand der neuen Gesamtfläche bzw. anhand des Gesamt 1000stel heruntergerechnet werden, sodass sich im Zweifel alle Miteigentumsanteile anteilsmäßig ändern bzw. angepasst werden.
Gleichwohl wäre aber auch die Erhöhung der Anteile auf z.B. 1100 gleichwegs denkbar, da das Ergebnis rechnerisch gleich bliebe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
23. März 2020
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15:01
Antwort
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