Auf meinem Grundstück (nicht am Haus) ist ein Zigarettenautomat aufgestellt.
Der Vertrag vom 4.10.1993 liegt mir vor. Er wurde zwischen der Firma (Einzelunternehmen) meines Vaters und dem Aufsteller geschlossen.
Im Vertrag ist folgende Klausel zur Kündigung: "Die Vereinbarung läuft 10 Jahre und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn von beiden Vertragspartnern keine Kündigung verlangt wird."
Inzwischen bin ich Eigentümer der Immobilie, des Grundstücks und auch Geschäftsführer der Firma (Übergang in eine GmbH).
Auch der Aufsteller hat Anfang 2017 gewechselt. Ich habe mit dem neuen Aufsteller keinen neuen Vertrag abgeschlossen, der Eigentümerwechsel wurde mir nur durch Zufall mündlich durch den Befüller angezeigt.
Der Automat soll weg.
- Welche Kündigungsfrist gilt hier, wenn nichts genaues angegeben wurde?
- Besteht überhaupt ein Vertragsverhältnis (könnte ich also auch einfach die Demontage fordern?)
- Muss der Aufsteller auch das Fundament in der Wiese entfernen und evtl. Schäden am Rasen und den Begrenzungssteinen beseitigen?
basierend auf dem geschilderter Sachverhalt gibt es derzeit keinen - wie auch immer übergegangen - Vertrag zwischen ihnen beiden.
Somit hat der Automatenbetreiber auch kein Recht zum Besitz mehr. Auch sind deswegen keine einzuhaltenden Kündigungsfristen ersichtlich. Man sollte aber sauber den Vertrag nochmals durchlesen, ob nicht der automatische Übergang auch Rechtsnachfolger vereinbart ist!!!
Zudem ist wenigstens der Vertrag zwischen ihrem Vater und der alten Firma wohl offenbar noch ungekündigt. Dies sollte man nachholen!
Ansonsten rate ich dem neuen Betreiber per Einwurfeinschreiben, eine angemessene Frist zur Entfernung des Gerätes zu setzen ( z.B. den 24.9.2017 ).
Dabei erläutern Sie den fehlenden Vertragsschluss und erklären äußerst hilfsweise die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Eine neben- / nachvertragliche Pflicht zum Versetzen von Rasen und Fundament in den Urzustand sehe ich - aus der Ferne - aber nur seitens des alten Mieters. UU lassen Sie sich in diesem Punkt von ihrem Vater die Ansprüche auch gegen den alten Aufsteller abtreten, um sie geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -