Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Werbeschilder unterliegen als Werbeanlagen den Bauordnungen der Länder. Zuständig ist jeweils die Untere Bauaufsichtsbehörde (Gemeinde). Für (orts)feste und dauerhafte Werbeanlagen ist eine Baugenehmigung erforderlich
Die Errichtung der nachfolgend genannten Werbeanlagen ist in Nordrhein-Westfalen von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
- Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 13 (3) Nr. 3 BauO NRW bis zu einer Größe von 1 m²,
- Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten, sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,
- Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 86 (1) Nr. 1 BauO NRW, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält, und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,
- Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,
-Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind.
Ansonsten ist für das Aufstellen der Werbeanlage bei der von Ihnen vorgesehen Größe eine entsprechende Genehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde - Gemeinde – erforderlich.
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist eine Genehmigung grundsätzlich, unabhängig von der Größe erforderlich. Das Aufstellen und Anbringen von Werbeanlagen ist von der Straßenbaubehörde zu genehmigen – unabhängig von einer Baugenehmigung. Dies gilt auch für vorübergehend aufgestellte Schilder!
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind für die Errichtung von Werbeanlagen Mindestabstände zur Fahrbahnkante vorgeschrieben:
- an Bundesautobahnen 40 m
- an Bundes- oder Landesstraßen 20 m
- an Kreisstraßen 15 m.
Innerhalb geschlossener Ortschaften gelten diese Mindestabstände nicht, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muss jedoch sichergestellt sein.
Für die von Ihnen vorgesehenen Werbeanlagen wäre demnach ein Genehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde bzw. der Straßenbaubehörde erforderlich, soweit die geannten Ausnahmetatbestände nicht eingreifen.
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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