Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Soweit Sie in einer Eigentümergemeinschaft wohnen, handelt es sich vermutlich um eine gemeinschaftliche Gartenfläche. Soweit Sie von Ihrem Garten sprechen, haben Sie insoweit ein Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum.
Das bedeutet, dass die Begründung von Sondernutzungsrechten an gemeinschaftlichen Gartenflächen zu Gunsten einzelner Wohnungseigentümer zunächst nur die Zustimmung zur gärtnerischen Nutzung beinhaltet(BayObLG v. 2.5.1985, BReg 2 Z 48/84
, MDR 1985, 767
), nicht jedoch für darüber hinausgehende Maßnahmen.
Dies gilt vor allem für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum.
Nach allgemeiner Ansicht der Rechtsprechung stellt die Errichtung eines Gartenhauses eine bauliche Veränderung dar ((BayObLG v. 21.5.1992, 2Z BR 38/92
, WuM 1992, 392
; KG Berlin v. 12.11.1993, 24 W 3064/93
, NJW-RR 1994, 207
; OLG Köln v. 22.6.1998, 16 Wx 99/98
, NZM 1998, 864
)
Für die Errichtung des Gartenhauses benötigen Sie somit die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft, § 2 WEG
. Sie sollten daher Ihren Wunsch an den Hausverwalter richten, damit dieser die Frage in der nächsten Eigentümerversammlung zur Abstimmung geben kann. Diese bestimmt auch letztlich darüber wie groß das Gartenhaus sein darf
Hinsichtlich der Entfernung zur Grundstücksgrenze ist nach § 6 BayBo ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 Metern einzuhalten. Soweit das Gartenhaus einen Rauminhalt von nicht mehr als 75 m3 hat, ist es nach Art 57 BayBO genehmigungsfrei.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und bitte meine Antwort zu akzeptieren.
Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen zu einer völlig anderen Beurteilung des Sachverhalts führen kann
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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