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Aufstellung eines Trampolins in Wohnanlage

| 7. Mai 2008 20:14 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger Hafer

In unserer Wohnanlage (ca. 140 Wohnungen) wurde von einer Familie auf dem Gemeinschaftsgrund ein großes Trampolin (Durchmesser ca. 3m) als Spielgerät aufgestellt und zur Benutzung durch alle hier lebenden Kinder freigegeben. In der Folge kommt es nun natürlich zu stundenlangen Lärmbelästigungen durch Kindergeschrei und Quietschen der Aufhängefedern.

Muss die Aufstellung von den übrigen Eigentümern geduldet werden oder besteht ein Anspruch auf Entfernung des Trampolins?

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :

aufgrund der Größe der Wohnanlage gehe ich davon aus, das für die Bewohner eine verbindliche Hausordnung besteht.
Meistens ist in dieser Hausordnung verankert, das gewisse Ruhezeiten einzuhalten sind. Innerhalb dieser Ruhezeite sind erhebliche Lärmbelästigungen in jedem Fall ausgeschlossen, die Mitbewohner zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet.
Ausserhalb der Ruhezeiten dürfen die Kinder auch etwas lauter spielen, doch sind außerordentliche Lärmbelästigungen, wie eventuell durch das Quietschen des grossen Trampolins nicht zu dulden.

Ich rate Ihnen auf die Einhaltung der Hausordung und der damit festgelegten Ruhezeiten gegenüber den Eltern der Kinder zu bestehen und dem Eigentümer des Trampolins aufzufordern die Lärmbelästigung die vom Trampolin selber ausgeht auf das notwendigste zu reduzieren, d.h. zumindest dafür zu sorgen dass das Trampolin nicht mehr so quietscht.
Aufgrund der Tatsache das Sie in einem Wohnkomplex mit 140 Wohnungen leben, ist ein gewisses Maß an Kindergeschrei an sich aber grundsätzlich als normal zu erachten und daher in den Spielzeiten zulässig.

Sollte der Eigentümer nicht in der Lage sein bezüglich des Trampolins für eine angemessene Lärmeindämmung zu sorgen, kommt hilfsweise dann die Aufforderung zur Entferung in Betracht.
Es kommt da aber sehr darauf an inwieweit die konkrete Lärmbelästigung über das normale zu duldende Kinderspielen hinausgeht.

Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können.

Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.



Mit freundlichen Grüßen


Holger Hafer
(Rechtsanwalt)

Rückfrage vom Fragesteller 8. Mai 2008 | 13:12

Sehr geehrter Herr Hafer,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Die Ruhezeiten nach der Hausordnung werden in aller Regel schon eingehalten, und dass Kindergeschrei geduldet werden muss, ist mir grundsätzlich auch klar.

Darf man aber so ein Monstrum von Trampolin nach Belieben auf dem Gemeinschaftsgrund aufstellen? Bei der Auswahl meiner Wohnung hatte ich darauf geachtet, dass diese möglichst weit von dem auf der Anlage vorhandenen Kinderspielplatz entfernt ist. Und jetzt gibt es plötzlich einen zweiten direkt unter meinem Fenster...

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Mai 2008 | 16:05

Ein Trampolin von ca.3m Durchmesser ist als Spielgerät für eine Wiese im Gemeinschaftlichem Eigentum noch im Rahmen des Möglichen. Es kommt aber wirklich sehr auf die Umstände des Einzelfalles an ob erhebliche Gründe entgegenstehen. Aber grundsätzlich wird das Trampolin wohl zu dulden sein, sofern keine außerordentliche Lärmbelästigung vorliegt.

Die Eigentümer können unabhängig davon sehr wohl Regelungen darüber fassen welche Teile des Gemeinschaftseigentumes wie genutzt werden sollen. Ich würde ihnen daher raten, im Rahmen der Eigentümerversammlung eine Regelung bezüglich der Freiflächen anzustreben und daneben im direkten Kontakt mit den Eltern einen alternativen Stellplatz für das Trampolin zu suchen.

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