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Aufputz Kabel für Kabelanbindung

13. Juni 2007 16:57 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Habe viel Geld ausgegeben und meine Eigentumswohnung zu renovieren und unter anderem sämtliche Altlasten an Kabel unter Putz zu legen. Da es technisch scheinbar nicht anders machbar war, hat die Eigentuemergemeinschaft nun beschlossen die Kabelanbindung die ehemals vom Dachgeschoss in den Keller führte, umzukehren und nun in umgekehrter Richtung - sprich vom Keller in die Dachgeschosse zu verlegen. Hierzu wurde "stümperhaft" und wohl aus Sparsamkeit vom Keller in mein Wohnzimmer durch den Fussboden gebohrt und anschliessend im Wohnraum ein Aupfutzkabel verlegt. Ich erachte das nicht nur als besonders unschön, sondern sehe eine solche Verlegung auch als wertmindernd an.
Gibt es eine rechtliche Grundlage, mir eine solche Art Verlegung aufzuzwingen. Kann ich die Hausverwaltung / Eigentümergemeinschaft dazu bringen, die Leitungen ordentlich unter Putz zu verlegen oder mir diese Wertminderung (falls "Zwangsmassnahme" nicht moeglich) zu ersetzen?

13. Juni 2007 | 17:55

Antwort

von


(219)
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78462 Konstanz
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Sehr geehrte Fragestellerin,

eine solche Maßnahme betrifft Ihr Sondereigentum und ist deshalb ohne Ihre Zustimmung eigentlich nicht zulässig.
Allerdings gibt es die Besonderheit, dass Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft unter bestimmten Umständen wirksam werden, wenn nicht innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung ein Gerichtsverfahren gegen den Beschluss eingeleitet wird. Dies gilt auch, wenn Massnahmen beschlossen werden, die eigentlich unzulässig sind.

Sie sollten deshalb schnellstens einen Anwalt vor Ort damit beauftragen, zu prüfen, ob in Ihrem Fall ein Gerichtsverfahren erforderlich ist. Dazu muss der genaue Wortlaut des WEG-Beschlusses geprüft werden und auch die technische Machbarkeit, was aus der Ferne im Rahmne dieser Online-Beratung nicht möglich ist. Es sollte auch geprüft werden, ob der WEG-Beschluss die Aufputz-Verlegung vorsieht oder ob dies nicht gesondert erwähnt wird. Sollte nämlich nur die Verlegung als solche beschlossen worden sein, kann man den Standpunkt vertreten, dass eine solche Verlegung nach heutigem Standard unter Putz zu erfolgen hat, da eine Aufputz-Verlegung nicht mehr zeitgemäß ist. Dann könnten Sie eine Verlegung unter Putz verlangen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

info@kanzlei-plewe


Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

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