Sehr geehrte Fragestellerin,
eine solche Maßnahme betrifft Ihr Sondereigentum und ist deshalb ohne Ihre Zustimmung eigentlich nicht zulässig.
Allerdings gibt es die Besonderheit, dass Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft unter bestimmten Umständen wirksam werden, wenn nicht innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung ein Gerichtsverfahren gegen den Beschluss eingeleitet wird. Dies gilt auch, wenn Massnahmen beschlossen werden, die eigentlich unzulässig sind.
Sie sollten deshalb schnellstens einen Anwalt vor Ort damit beauftragen, zu prüfen, ob in Ihrem Fall ein Gerichtsverfahren erforderlich ist. Dazu muss der genaue Wortlaut des WEG-Beschlusses geprüft werden und auch die technische Machbarkeit, was aus der Ferne im Rahmne dieser Online-Beratung nicht möglich ist. Es sollte auch geprüft werden, ob der WEG-Beschluss die Aufputz-Verlegung vorsieht oder ob dies nicht gesondert erwähnt wird. Sollte nämlich nur die Verlegung als solche beschlossen worden sein, kann man den Standpunkt vertreten, dass eine solche Verlegung nach heutigem Standard unter Putz zu erfolgen hat, da eine Aufputz-Verlegung nicht mehr zeitgemäß ist. Dann könnten Sie eine Verlegung unter Putz verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
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