Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie werfen im Grunde genommen zwei verschiedene Fragen auf: zum einen nämlich, ob ihr getrennte Einheiten vorliegen. Ich kenne natürlich die Teilung an Ordnung nicht, verstehe den Fall jedoch so, dass es sich um eine Mehrhaus –WEG handelt. Hier gilt, dass alle Häuser eine rechtliche Einheit darstellen, so dass es schon auf die Stimmen der gesamten WEG ankommt.
Darüber hinaus sehe ich in der Auswechslung im Zweifel eine modernisierende Instandsetzung, welche mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden darf. Gleichwohl geht es hier um die Stimmen Mehrheit der gesamten WEG.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Rechtsanwalt, vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort. Ich habe einmal in meiner Teilungserklärung nachgeschaut. Dort steht folgendes: mit Rücksicht darauf, dass innerhalb der Gemeinschaft aller Eigentümer (große Eigentümergemeinschaft) die Raumeigentümer räumlich abgegrenzter Gebäudeeinheiten, welche hinsichtlich ihrer Verwaltung, Nutzung und Instandhaltung weitestgehend selbstständig sind, der Natur der Sache nach durch gemeinsame, nur ihr Gemeinschaft berührende Interessen verbunden sind, können neben der großen Eigentümergemeinschaft weitere Untergemeinschaften (kleine Eigentümergemeinschaften) gebildet werden, zu denen nur die Raumeigentümer des jeweiligen Gebäudekomplexes gehören in der heutigen Urkunde werden bereits heute folgende kleine Eigentümergemeinschaften gebildet: kleine Eigentümergemeinschaft Mehrfamilien Wohn- und Geschäftshaus A.
Kleine Eigentümergemeinschaft Mehrfamilienhaus B.
Kleine Eigentümergemeinschaft Mehrfamilienhaus C.
Kleine Eigentümergemeinschaft Mehrfamilien.- und Geschäftshaus D.
Kleine Eigentümergemeinschaft Tiefgarage
Dass sich bei der Auswechslung der Klinke zu einer Türe im Treppenhauses des Hauses C handelt und diese Türe der Zugang zur Schleuse (Durchgang zur Tiefgarage) ist (dahinter befindet sich noch eine Türe direkt zur Tiefgarage) sollte doch die Entscheidung der Auswechslung von Knauf zur Klinke durch die Raumeigentümer des Hauses C erfolgen. (keine Renovierung)
Die anderen Eigentümer der anderen Häuser haben Sicherheitsbedenken, dass fremde Personen dann durch unseren Tiefgaragenzugang in die gemeinsame Tiefgarage gelangen. Wir haben jedoch davor eine verschlossene Haustüre zum Hausflur.
Guten Tag und danke für die Nachfrage.
Aus meiner Sicht ist die Untergliederung eindeutig und insofern gebe ich Ihnen Recht. Die Eigentümer des Gebäudes C können unabhängig entschieden. Wenn weitere Hilfe gewünscht wird, kontaktieren Sie mich doch bitte via Email.
mfg Hellmann