Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich ist der Verein befugt, gem. § 25 BGB
über die Aufnahmemodalitäten und -bedingungen in seiner Satzung frei zu entscheiden.
Die Satzungsbestimmungen unterliegen allerdings der rechtlichen Inhaltskontrolle und können, wenn Sie gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB
) verstoßen, nichtig sein. Allein die Höhe der Aufnahmegebühr begründet einen solchen Verstoß gegen Treu und Glauben zwar noch nicht. Ein solcher Verstoß könnte aber angenommen werden, wenn der Verein eine Aufnahmeverpflichtung hat und und durch die Höhe der Gebühr die Aufnahme einzelner Unternehmer, die sich diese nicht leisten können, verhindert wird.
Dazu genügt eine monopolähnliche Stellung aufgrund einer im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich überragenden Machtstellung. Eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich kann auch ein Verein auf örtlicher Ebene haben, der im regionalen Bereich einzigartig ist. Eine Aufnahmepflicht besteht ferner, wenn der Verein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat und ein wesentliches oder grundlegendes Interesse an dem Erwerb der Mitgliedschaft besteht
Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, kann ohne nähere Prüfung nicht festgestellt werden. Wenn es sich lediglich um einen freien Zusammenschluß einzelner Taxiunternehmer handelt, der keine besondere wirtschaftliche Machtstellung zukommt, kann ich eine Aufnahmepflicht nicht erkennen.
Wenn eine Aufnahmepflicht nicht besteht, führt aber auch die hohe Aufnahmegebühr nicht zur Vereitelung Ihres Aufnahmerechtes, denn einen Anspruch darauf haben Sie dann ja gerade nicht. In diesem Fall wären die Aufnahmegebühren rechtlich nicht zu beanstanden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
www.andreas-schwartmann.de
9. November 2005
|
11:42
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht