Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine Kündigung des Anstellungsverhältnis ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach § 622 BGB
möglich. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses löst auch keine Schadensersatzansprüche aus, dass die Kündigung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erfolgt.
2. Da einem Schatzmeister nicht die Führung der Buchhaltung obliegt, werden auch hieraus keine Schadensersatzansprüche abzuleiten sein. Vielmehr hat der Verein die Möglichkeit die Buchhaltung durch eine andere Angestellte oder durch ein Steuerbüro vornehmen zu lassen.
3. DIe Amtsniederlegung als Schatzmeister darf nicht zur Unzeit erfolgen. Dem Vorstand muss ausreichend Zeit bleiben, die Position neu zu besetzen oder aber auch selbst wahrzunehmen. Soweit der Vorstand aus ausreichend Personen besteht, sollte dies kein Problem sein.
4. Da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.08.2015 erfolgt, empfehle ich die Amtsniederlegung zum gleichen Datum vorzunehmen. Ggfs. sollten die Ferien oder die Urlaubsabwesenheit des Vorstandes beachtet werden. Der 15.08. bedeutet für den Vorstand, dass er über einen Monat Zeit hat, hier eine alternative Lösung zu finden, was aus meiner Sicht ausreichend ist und keine Amtsniederlegung zur Unzeit bedeutet.
5. Schadensersatzansprüche sind damit ausgeschlossen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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