Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sehe ich es richtig, dass mir wegen diesen Gründen und ohne Abmahnung nicht gekündigt werden kann?
Nach dem geschilderten Sachverhalt ist dies als richtig zu sehen.
Sollte ich die Kündigung im Februar dennoch erhalten, wäre ich ab 01.06.15 arbeitslos?
Ja, das Arbeitsverhältnis kann frühestens zum 31.05.2015 erfolgen und somit ab 01.06.15 würde die Arbeitslosigkeit eintreten.
Momentan bin ich ja immer noch freigestellt. Kann der Arbeitgeber davon weiterhin Gebrauch machen oder kann ich diese 3 Monate weiter arbeiten?
Während der Kündigungsfrist kann der Arbeitgeber Sie unter Fortzahlung des Gehaltes freistellen. Wenn keine Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, dann darf keine Freistellung erfolgen.
Falls die Kündigung ohne haltbaren Gründe dennoch ausgesprochen werden sollte, wie würden dann meine Erfolgsaussichten vor Gericht auf Klage einer Wiedereinstellung aussehen?
Nach dem geschilderten Sachverhalt hat die Klage Aussicht auf Erfolg. Bitte beachten Sie, dass die Klage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss. Gegen einen Aufhebungsvertrag können Sie jedoch nur ganz seltenen Fällen vorgehen.
Sofern Sie sich für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages entscheiden, dann sollte das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht vor dem 30.05.15 vereinbart werden, da bei einem früheren Ende sich gegebenenfalls eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld ergeben könnte.
Welche weiteren Rechtswege stehen mir ansonsten noch offen?
Neben der Kündigungsschutzklage bei Kündigung können Sie für den Fall, dass keine Kündigung ausgesprochen wird, die Weiterbeschäftigung verlangen.
Ist diese generelle Vorgehensweise der ARbeitgeberseite in dieser Form überhaupt statthaft? (grundlose Freistellung - Drang zur eigenen Kündigung bzw. Auflösungsvertrag) rechtens?
Die Freistellung ist ohne Kündigung nicht korrekt. Der Drang zum Auflösungsvertrag ist sicher moralisch kein gutes Verhalten, aber ein berechtigtes Interesse des Arbeitsgebers zu versuchen das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre schnelle, ausführliche Rückantwort. Sie haben mir sehr geholfen.
Ich hätte jetzt noch eine Nachfrage zu der evtl. anstehenden Kündigungsschutzklage, die ja Ihrer Meinung Aussicht auf Erfolg hätte. Wer muss hierfür die Kosten übernehmen?
Könnten Sie mich in einem solchen Kündigungsschutzprozess vertreten oder muss dies ein Ortsansässiger Rechtsanwalt übernehmen?
Danke für Ihre Hilfe
Im Arbeitsgerichtsverfahren der 1. Instanz muss jeder selbst seine Kosten tragen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Ich kann Sie auch gern in einem Verfahren vertreten. Nehmen Sie bei Bedarf per Mail mit mir auf.