Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach Ihrer Schilderung hat Ihnen die Werbeagentur ein Angebot unterbreitet, das Sie unterzeichnet haben. Damit ist ein Vertrag über die Entwicklung eines Kundenportals zustande gekommen. Dass die Agentur, nachdem der Vertrag geschlossen und eine Anzahlung geleistet worden war, die Arbeiten aufgenommen hat, wird nicht zu beanstanden sein. Schließlich hat die Werbeagentur hier im Rahmen ihrer Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben, gehandelt.
Allerdings, und insofern könnte etwas anderes gelten, schreiben Sie, dass erste Arbeiten gegen eine Absprache und ohne Ihre Zustimmung ausgeführt worden seien. Daraus schließe ich, dass es zwischen Ihnen und der Werbeagentur eine Absprache gegeben haben muss, wann mit den Arbeiten begonnen werden sollte. Es muss auch eine Vereinbarung gegeben haben, dass die Arbeiten nur aufgenommen werden sollten, wenn und sobald Sie Ihre Zustimmung hierzu erteilt hatten. Sie sprechen von einem offiziellen Projektstart im Februar 2015. Da mir der Umfang der in Auftrag gegebenen Arbeiten nicht bekannt ist, kann ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht ersehen, ob mit dem offiziellen Projektstart der Beginn der Arbeiten der Werbeagentur gemeint ist oder ob im Februar 2015 das Kundenportal fertig gestellt sein sollte. Hier müsste der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden.
2.
Da einen Kundenportal entwickelt werden sollte, wird man davon ausgehen müssen, dass die Werbeagentur einen Erfolg, d.h. ein funktionierendes Kundenportal, schuldet. Daher ist nicht von einem Dienstvertrag, sondern wohl von einem Werkvertrag gemäß §§ 631ff. BGB
auszugehen. Ein Dienstvertrag läge vor, wenn eine Dienstleistung als solche, aber kein bestimmter Erfolg geschuldet werde. Dies scheint mir nach der Sachverhaltsschilderung so nicht zu sein.
Grundsätzlich haben Sie gemäß § 649 BGB
das Recht, den Vertrag bis zur Vollendung des Werks jederzeit zu kündigen.
Die Rechtsfolge der Kündigung wäre, dass die Werbeagentur von Ihnen die vereinbarte Vergütung verlangen könnte. Das wäre der Preis für die Entwicklung des Kundenportals gemäß dem Angebot bzw. dem auf der Basis dieses Angebots zustande gekommenen Vertrags. Das ergibt sich aus § 649 Satz 2 BGB
.
Allerdings muss sich die Werbeagentur im Fall der Kündigung dasjenige anrechnen lassen, was sie in Folge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart hat; so sagt es das Gesetz in § 649 Satz 2
, zweiter Halbsatz BGB.
Vor diesem Hintergrund wird man wohl festhalten müssen, dass der Werbeagentur ein Honoraranspruch (zumindest ein Teilhonorar) zusteht.
Gemäß § 649 Satz 3 BGB
wird vermutet, dass dem Unternehmer (hier die Werbeagentur) 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht. Diesbezüglich wird natürlich Streit darüber entstehen, wie ein solcher Betrag zu beziffern sei.
3.
Aufgrund der Sachverhaltsschilderung werden Sie also keinen Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Betrags haben. Sie werden zumindest einen Teil des vereinbarten Werklohns, wenn nicht den gesamten Werklohn zahlen müssen.
Präziser lässt sich die Zahlungspflicht aufgrund des geschilderten Sachverhalts leider nicht eingrenzen.
In derartigen Fälle sollte man zumindest in Erwägung ziehen, ob man den Vertrag nicht von beiden Seiten erfüllt. Für Sie hätte das den Vorteil, dass nicht Geld "zum Fenster hinaus" geworfen worden ist, ohne dass Sie eine verwertbare Gegenleistung erhalten haben. Natürlich hängt diese Vorgehensweise immer davon ab, wie sehr das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien zerrüttet ist.
Ich kann nur den Sachverhalt zu Grunde liegen, den Sie geschildert haben. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts empfehle ich Ihnen ein Gespräch mit der Werbeagentur zu führen und zu prüfen, ob nicht die Entwicklung des Kundenportals abgeschlossen werden sollte. Finanziell dürfte das wohl die "günstigste" Verfahrensweise sein.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: