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Auflösung / Kündigung einer Dienstwohnung bei weiter bestehendem Dienstverhältnis

| 19. Juni 2013 03:33 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Yvonne Bellmann

Ich bin bei einer Kirchengemeinde angestellt als Mesner und Hausmeister. Ich bewohne mit meiner Familie eine Mietwohnung, die im Eigentum der Gesamtkirchengemeinde steht. Die Wohnung liegt im Gebäude der Dienststelle. Im Mietvertrag heißt es: „Bei der gemieteten Wohnung handelt es sich um eine Dienstwohnung. Das Mietverhältnis ist an das Dienstverhältnis bei einer kirchlichen Institution gebunden. Mit Beendigung des Dienstverhältnisses endet auch das Mietverhältnis, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf." Ansonsten ist es ein gewöhnlicher, unbefristeter Mietvertrag.

In der Stellenanzeige stand seinerzeit folgender Satz zu lesen: „Eine Dienstwohnung steht zur Verfügung". Im Arbeitsvertrag findet die Wohnung keine Erwähnung. Bei der Bewerbung war für mich die Dienstwohnung wegen ihrer Nähe zur Dienststelle ausschlaggebend. In der Regel muss ich die Dienststelle mindestens zweimal täglich aufsuchen, oftmals deutlich häufiger. Nur durch die kurzen Wege ist es mir möglich, Dienst und Kinderbetreuung zu vereinbaren.

Nun soll die Wohnung in näherer Zukunft wegen eines Umbaus des kompletten Gemeindezentrums (speziell Erweiterung der Kita) wegfallen. Vertreter der Gesamtkirchengemeinde teilten mit, dass es nicht möglich sein wird, eine Ersatzwohnung zu finden, die in Fläche, Anzahl der Räume, Miethöhe und Nähe zur Dienststelle der bisherigen entspricht.

Für mich stellt sich nun die Frage, ob die Gesamtkirchengemeinde das Mietverhältnis in diesem Fall kündigen kann oder ob sie verpflichtet ist, entsprechenden Ersatz zu schaffen. Wenn das zweite der Fall ist: Inwieweit muss ich Verschlechterungen in Sachen Fläche, Anzahl der Räume, Miethöhe und Nähe zur Dienststelle hinnehmen?

Eventuell wollen wir uns selbst um zukünftigen Wohnraum kümmern. Könnte sich die Gesamtkirchengemeinde per Zahlung einer Art Entschädigung von einer eventuellen Pflicht zur Stellung einer Ersatzwohnung freikaufen? In welcher Höhe könnte eine solche Zahlung bemessen werden?

Und wie würden Sie das beurteilen, wenn die gefundene neue Wohnung durch ihre Entfernung zum Dienstort eine Ausübung des Dienstes (in Vereinbarung mit der Kinderbetreuung) subjektiv nicht mehr erlaubt: Bleibt die Gesamtkirchengemeinde in der Pflicht oder entfielen somit alle Verpflichtungen?

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.

Da mir Ihre Verträge nicht vorliegen, kann ich Ihnen keine rechtsverbindliche Auskunft geben, sondern nur allgemeine Ausführungen machen. Sie sollten daher einen Anwalt vor Ort mit der Prüfung der Verträge und der Kündigung beauftragen.

Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr aber wie folgt beantworten:

"Für mich stellt sich nun die Frage, ob die Gesamtkirchengemeinde das Mietverhältnis in diesem Fall kündigen kann oder ob sie verpflichtet ist, entsprechenden Ersatz zu schaffen."

Anhand Ihrer Angaben gehe ich davon es, dass es sich bei der Wohnung um eine Werkmietwohnung handelt, bei der der Arbeitsvertrag und der Mietvertrag separat abgeschlossen werden. Das Mietverhältnis endet dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ansonsten kann es nach den üblichen Voraussetzungen gekündigt werden.

Nach § 573 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches berechtigtes Interesse dürfte vorliegen, wenn das gesamte Gemeindezentrum umgebaut und die KITA erweitert werden soll. Das öffentliche Interesse gerade an einem KITA-Ausbau wird wohl leider höher zu bewerten sein als Ihr Interesse an dem Verbleib in der Wohnung. Eine solche Kündigung dürfte daher nach meiner ersten Einschätzung zulässig sein. Die Gründe für das berechtigte Interesse müssten in der Kündigung zwingend nach § 573 Abs. 3 BGB angegeben werden.

Dennoch können Sie der Kündigung natürlich mit guten Argumenten widersprechen.

Sofern die Kündigung zulässig ist, muss Ihnen die Gemeinde keinen Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen. Es könnte aber natürlich derartiges verhandelt werden. Sie könnten sich in jedem Falle darauf berufen, dass Sie das Arbeitsverhältnis nur wegen der Wohnung in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstelle angenommen haben und daher nun eine neue Wohnung in der Nähe haben wollen. Hier käme es vor allem darauf an, seit wann sie die Wohnung bewohnen und seit wann die Pläne zum Umbau des Gemeindezentrums bestehen.


"Könnte sich die Gesamtkirchengemeinde per Zahlung einer Art Entschädigung von einer eventuellen Pflicht zur Stellung einer Ersatzwohnung freikaufen? In welcher Höhe könnte eine solche Zahlung bemessen werden?"

Dies wäre wiederum Verhandlungssache. In Betracht käme die Übernahme der Umzugskosten, evtl. auch der Kaution. Auch eine Entschädigung könnte gezahlt werden.


"Und wie würden Sie das beurteilen, wenn die gefundene neue Wohnung durch ihre Entfernung zum Dienstort eine Ausübung des Dienstes (in Vereinbarung mit der Kinderbetreuung) subjektiv nicht mehr erlaubt: Bleibt die Gesamtkirchengemeinde in der Pflicht oder entfielen somit alle Verpflichtungen?"

Hier käme es wieder entscheidend darauf an wie der Mietvertrag und der Arbeitsvertrag gestaltet sind. Grundsätzlich ist es Ihre Sache, Kinderbetreuung und Arbeit zu vereinbaren. Wenn jedoch gerade diese Möglichkeit der Vereinbarung von Familie und Beruf Grundlage für den Abschluss des Arbeitsvertrag geworden wäre, könnte etwas anderes gelten mit der Folge, dass die Kirchengemeinde dieses weiterhin gewährleisten müsste. Da dies aber wohl nicht schriftlich festgehalten wurde, könnte dann ein erhebliches Beweisproblem bestehen. Aber auch dies müsste genauer geprüft werden.


ES tut mir leid, dass ich Ihnen keine genauere Auskunft geben kann. Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort dennoch weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.

Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 20. Juni 2013 | 12:31

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