Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt keine offizielle Vorlage. Es existieren allerdings einzelen Vorschiften im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Hier ist zunächst § 539 BGB
zu nennen.
§ 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
Hiernach sind sie berechtigt für die Aufwendungen die sie in die Mietsache gemacht haben Ersatz zu verlangen.
Darüber hinaus gilt in Deutschland die Vertragsfreiheit. Sie können also eine vertragliche Vereinbarung problemlos treffen. In dieser Vereibarung sollten Mieter, Vermieter und natürlich das Datum enthalten sein. Es sollte auch vermerkt werden, dass diese Vereinbarung für den Rechtsnachfolger (dem Erben) gilt. Außerdem sollten die Aufwendungen mit Wert und Datum der Errichtung genau aufgeführt werden. Vielleicht können sie sogar den Mann seiner Tochter (den Erben) schon vertraglich mit einbinden.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich
Diese Antwort ist vom 12.04.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Hellmich, Dipl.-Jur.
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Vielen dank für Ihre Antwort.
Also habe Ich das richtig verstanden, ich Kann diese Vereinbarung selbst schreiben und sollte darin dann jegliche Personen benennen, sprich Vermieter (derzeit), Erbe (nachfolgender Vermieter) und mich als Mieter? Sind denn auch irgendwelche Paragraphen zu nennen?
Sollte diese Frage als "neue" Frage schon gelte, bitte informieren.
Sie haben das richtig verstanden. Nennen sie die betreffenden Personen. Auf einen Gesetzesbezug können sie verzichten.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich