Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben den empfohlenen Preis hinsichtlich Dringlichkeit / Detailtiefe reduziert. In Anbetracht Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage daher wie folgt:
Ja dies ist möglich.
Die Auflage im erbrechtlichen Sinne ist in § 1940 BGB
und §§ 2192-2196 BGB
geregelt. Wegen der genauen Formulierung und etwaiger Sanktionen bei Nichteinhaltung der Auflage, rate ich Ihnen,sich an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu wenden, da dies ohne Kenntnis der näheren Umstände nicht möglich ist.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
7. März 2013
|
18:05
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
Rückfrage vom Fragesteller
7. März 2013 | 18:18
bitte um ein kurzes beispiel.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
8. März 2013 | 12:31
Sehr geehrter Fragesteller,
folgende Formulierung wäre möglich:
"Meinen Erben (nähere Bezeichnung) mache ich zur Auflage, dass Grundstück (nähere Beschreibung) nur innerhalb der Familie zu verkaufen oder zu verschenken."
Zur Sicherung der Durchsetzung Ihres Wunsches, sollten sie in Betracht ziehen einen Testamentsvollstrecker einzusetzen oder Strafklauseln im Testament einzufügen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -