Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der E hat gegenüber dem V hinsichtlich des Bankkontos keinen Auskunftsanspruch, da nicht der Vermächtnisnehmer ist.
Nur für den Fall, dass der V vor dem Erblasser versterben sollte, tritt der E an die Stelle des V.
Der TV war zur Verwaltung des Kontos bis zum Ablauf der Verfügungsfrist verpflichtet.
Durch die Amtsniederlegung könnte sich der TV auf dünnem Eis bewegen und in die Haftung geraten.
Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und , soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich (vgl. § 2219 BGB
).
Verfügt nun der V, vor Ablauf der vom Erblasser bestimmten Verfügungsfrist über das ihm zugewendete Bankkonto und V verstirbt vor dem Erblasser sowie vor Ablauf der Verfügungsfrist, so wäre der E als Vermächtnisnehmer in Höhe der Abverfügung durch den V geschädigt.
Dieser Schaden wäre durch die Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers entstanden und er könnte gegenüber dem E schadensersatzpflichtig sein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: http://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Roth,
zunächst danke ich Ihnen sehr für die ausführliche und schnelle Beantwortung meiner Frage.
Ich würde Sie gerne noch fragen, ob es auch vor dem Hintergrund von § 2194 BGB
dabei bleibt, das E keinen Auskunftsanspruch hat. Unabhängig von der Tatsache, dass E selber gar nicht Vermächtnisnehmer geworden ist, müsste E doch nach diesem Paragraph von V fordern können, die Auflage einzuhalten (also jede Verfügung innerhalb der Frist zu unterlassen bzw. , falls verfügt wurde, dies rückgängig zu machen).
Nach Wegfall des TV kann E doch eigentlich nur dann feststellen, ob die Auflage eingehalten wird, wenn V selbst ihm dazu Auskunft geben muss (z.B. in Form entsprechender Kontounterlagen) - würde sich von daher und zusammen mit § 2194 nicht vielleicht doch ein Auskunftsanspruch ableiten lassen ?
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren fachlichen Nachtrag.
Auch vor dem Hintergrund der Regelung des § 2194 BGB
verbleibt es dabei, dass dem E kein Auskunftsanspruch gegen den V zusteht.
Nach § 2194 BGB
können der Erbe, der Miterbe und derjenige die Vollziehung einer Auflage verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde.
Zu dem Kreis der Vollziehungsberechtigten gehört der E ja gerade nicht, da er nicht der durch die Auflage Begünstigte ist, sondern erst dann zum Begünstigten wird, wenn der V vor dem Erblasser versterben sollte.
Darüber hinaus lehnt es die herrschende Meinung ab, den durch die Auflage Begünstigten als Berechtigten im Sinne von § 2194 BGB
anzusehen (hier also den V).
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -