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Aufhebungsvertrag zum 31.08.23 bei bereits 29 von 30 genommenen Urlaubstagen

6. August 2023 14:25 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Zusammenfassung

Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entsteht erst nach Ablauf der Wartezeit, d.h. ab Beginn des Anstellungsvertrags müssen AN über 6 Monate am Stück beschäftigt gewesen sein.
Das gilt auch für befristete Jobs

Guten Tag Damen und Herren,

aufgrund der Tatsache, dass ich eine neue Stelle am 01.10.2023 antrete und beim aktuellen Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von 6 Wochen bis zum Quartalsende habe, stellt sich die folgende Frage, die auf dem Wunsch das Unternehmen bereits zum 31.08.23 zu verlassen, basiert:

Vertraglich sind 30 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Arbeitswoche im Jahr ohne weitere Definitionen festgehalten. Es ist keine pro rata temporis-Klausel im Arbeitsvertrag enthalten.
Bei dem Vertrag handelt es sich um 12 Monatsgehälter; weitere zusätzliche Gratifikationen bzw. Sonderleistungen werden nicht gezahlt und sind vertraglich entsprechend definiert: "es besteht hierauf kein Rechtsanspruch". Es wurden bereits 29 Urlaubstage von 30 bis jetzt (06.08.2023) verbraucht. Es ist mir bewusst, dass ich zum 31.08.23 ausscheiden werde und definitiv kein Anspruch auf jegliche Bezahlung in 09/2023 habe. Der Arbeitgeber ist jedoch der Meinung, dass zum aktuellen Zeitpunkt 9 Urlaubstage zu viel beansprucht wurden. Jetzt ist die Frage, ob
1) das korrekt ist
2) mir sogar einer weiterer Urlaubstag bis zum 31.08.2023 zusteht oder der eine Urlaubstag beim neuen Arbeitgeber bei Bescheinigung über die genommenen Urlaubstage verwendet werden darf
3) Die 9 Tage auf eine nicht bekannte Art und Weise mit dem Gehalt für 08/2023 verrechnet werden können/dürfen
4) die nicht gesetzlichen zu viel genommenen Urlaubstage verrechnet werden

Weiterhin stellt sich die Frage, ob bei einem Aufhebungsvertrag die Urlaubstage gleichermaßen wie bei einer Kündigung des Arbeitnehmers behandelt werden.

Sofern Fall 1), 3), 4) und ggf. ein anderer Fall eintreten sollte, so kann noch, auch wenn nicht gewünscht, fristgerecht bis zum 30.09.23 gekündigt werden.

Ich bedanke mich vielmals für Ihre Unterstützung!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Leider teilen Sie nicht mit, wann Sie im Unternehmen eingetreten sind, das ist aber wichtig!

Darüber hinaus fehlt eine Angabe zum Resturlaub 2022, ich gehe davon aus, dass keiner besteht (oder genommen wurde)

Den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erhalten Sie erst nach Ablauf der Wartezeit, d.h. ab Beginn Anstellungsvertrag müssen Sie über 6 Monate am Stück beschäftigt sein.
Das gilt auch für befristete Jobs (§ 5 Abs. I Nr. 1a) BUrlG, ZITAT:

„Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt,"

Vorausgesetzt, Sie sind erst am 01.01.2023 eingetreten, hätten Sie ab dem 01.07.2023 sogar den vollen Jahresurlaub nehmen können und zwar auch im Fall Ihres Ausscheidens, und nicht nur 7/12tel oder 8/12tel
(§ 5 Abs. I Nr. 1c) BUrlG).

Das gilt unter Voraussetzung, dass keine anderslautende tarifliche Regelung besteht, was Sie ja verneinen.

Der Zeitraum 01.01.22-31.08.23
beinhaltet 8 Monate. Es besteht Anspruch auf je ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat (nicht Kalendermonat) des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, also 8/12tel

Zurückgefordert werden kann zuviel genommener Urlaub auch nicht.

Haben Arbeitnehmer im Falle des § 5 Abs. I lit. c BUrlG bereits Urlaub über den ihnen zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Warum wollen Sie denn den Aufhebungsvertrag schließen, welchen Vorteil bringt er für Sie?

Wenn Sie freiwillig zum 31.08.23 ausscheiden verzichten Sie quasi auf Ihren Anspruch auf Vergütung in 09/2023.

Dazu kommt die Rückforderung von 9 Urlaubstagen und der vorenthalte 1 Urlaubstag.

Der Verrechnung mit der Vergütung 08/2023 sollten Sie widersprechen und stattdessen den 1 Urlaubstag fordern.

Im Übrigen sollten Sie im Aufhebungsvertrag auch Ihre sonstigen Ansprüche regeln, ggf sogar eine steuerfreie Abfindung



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 6. August 2023 | 16:27

Guten Tag,

vielen Dank für die Antwort. Die von Ihnen gestellten Fragen möchte ich gerne beantworten und Sie um Konkretisierung bei einigen Punkten bitten, da es noch nicht ganz verständlich ist.
1) Der Eintritt im Unternehmen ist der 01.09.2020. Es handelt sich um eine Vollzeitbeschäftigung mit 40 Std./Woche.
2) Es besteht kein Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2022
3) Der Aufhebungsvertrag ist in diesem Fall — zumindest, so wie ich es verstehe — unumgänglich, da sonst die Kündig mit der entsprechenden sechswöchigen Frist zum Quartalsende erst zum 30.09.2023 eingehalten werden kann. Ich möchte das Unternehmen jedoch bis zum 31.08.2023 verlassen. Ein frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht möglich. 09/2023 wird für private Belange, etc. benötigt. Anspruch auf Vergütung besteht dabei für diesen Monat nicht, was mir definitiv klar ist.

Zu den von Ihnen geschriebenen beiden Abschnitten besteht Klärungsbedarf. Sie schreiben:
"Dazu kommt die Rückforderung von 9 Urlaubstagen und der vorenthalte 1 Urlaubstag."

In welcher Form können die 9 "zu viel" bereits verbrauchten Urlaubstage in 2023 zurückgefordert werden? Ist es eine Art "Rückzahlung" oder "Nacharbeiten" bei der mir fragwürdig erscheint, auf welcher rechtlichen Basis diese gefordert werden kann.

Weiterhin schreiben Sie:
"Der Verrechnung mit der Vergütung 08/2023 sollten Sie widersprechen und stattdessen den 1 Urlaubstag fordern."

Leider kann ich hierbei keinen Zusammenhang mit dem zuvor geschriebenen Satz erkennen. Dies hängt sicherlich mit der Art und Weise der Rückforderung der 9 Urlaubstage zusammen. Wie ist dann die korrekte Vergehensweise beim Widerspruch der" Verrechnung" sowie der Forderung des restlich verbliebenen Urlaubsanspruchs (1 Tag)?

Das Kapitel im Arbeitsvertrag zum Urlaubsanspruch ist wie folgt geschrieben (Zitat):
"Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt bei Vollbeschäftigung 30 Werktage und wird bei einer
Teilzeitbeschäftigung anteilig verrechnet." Mehr ist dazu im Kapitel nicht enthalten. Das Kapitel mit der Beschreibung der "Kündigung" definiert nichts Weiteres zum Thema Urlaubsanspruch. Greift hierbei die pro rata temporis-Regelung, oder ist diese durch das Kapitel "Urlaubsanspruch" genau beschrieben bzw. entfällt diese? Heisst dies im Kehrschluss, dass mir ab 07/2023 alle für das Jahr 2023 zustehenden 30 Urlaubstage, unabhängig von der Art des Ausscheidens aus dem Unternehmen, zustehen und diese definitiv vom Arbeitgeber in der Ihnen aktuell geschilderten Situation nicht zurückgefordert werden dürfen. Diese Frage bezieht sich auf den im Arbeitsvertrag definierten Urlaubsanspruch und unterscheidet selbstverständlich dabei nicht zwischen dem gesetzlichen Urlaubsanspruch (20 Tage) sowie dem zusätzlich vertraglich gebilligten (10 Tage)?

Ich bedanke mich vielmals für Ihre Unterstützung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. August 2023 | 16:52

Der Aufhebungsvertrag ist nur unumgänglich, wenn Sie wie in Ihrer Frage geschildert, auf Wunsch des Unternehmens zum 31.08.2023 ausscheiden sollen.

Jetzt schreiben Sie aber:

"Ich möchte das Unternehmen jedoch bis zum 31.08.2023 verlassen."

Das ist eine ganz andere Ausgangslage!

Im Übrigen haben Sie meine Antwort nicht richtig gelesen.

Die 9 "zu viel" bereits verbrauchten Urlaubstage in 2023 können nicht zurückgefordert werden, daher stellt sich die Frage "in welcher Form" nicht.

Bezüglich des bereits "verbrauchten" Urlaubs gilt 366 BGB, d.h. Sie haben den übergesetzlichen Urlaub als erstes verbraucht.

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