Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn keine arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen geregelt sind, greift § 622 BGB
.
Dann gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat.
Damit sollte man das aufhebungsvertraglich vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses auf den Tag einen Monat nach Ende der Elternzeit legen.
Inhaltlich ist es zur Vermeidung einer Sperrzeit wichtig, dass geregelt wird, dass sich die Parteien einig sind, dass das Arbeitsverhältnis endet, um eine unvermeidbare betriebsbedingte arbeitgeberseitige Kündigung zu vermeiden.
Zur Sicherheit, zu Beweiszwecken und weil es das Gesetz verlangt, muss der Aufhebungsvertrag immer schriftlich abgefasst werden. Wird diese Schriftform nicht eingehalten, ist der Aufhebungsvertrag nichtig und das Arbeitsverhältnis besteht fort.
Im Einzelnen sollten folgende Punkte in dem Vertrag geregelt werden:
- Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Eine mögliche Abfindung (dies wird nicht Betracht kommen, wenn der Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitnehmers erfolgt, um den Arbeitgeber für einen neuen Arbeitsplatz vorzeitig zu verlassen.
- Freistellung des Arbeitnehmers.
- Urlaubsabgeltung, offene Vergütung, Entgeltfortzahlung.
- Rückgabe von Arbeitsmitteln (falls erforderlich).
- Wettbewerbsverbot (falls erforderlich).
- Zeugnis.
- Betriebliche Altersvorsorge (falls erforderlich).
- Belehrung über sozialrechtliche Folgen, wie Sperre von der Agentur für Arbeit (dies dient der Sicherheit des Arbeitgebers, ist meist aber nicht erforderlich, wenn der Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitnehmers erfolgt).
- Erledigungsklausel.
- Salvatorische Klausel.
- Unterschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Da es auch beim Aufhebungsvertrag eine Menge zu beachten gibt, sollten Sie unbedingt rechtzeitig einen Rechtsanwalt damit beauftragen, einen entsprechenden Vertragsentwurf zu prüfen oder einen – Ihren Bedürfnissen entsprechenden – Vertrag zu entwerfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
<Dann gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat.
Damit sollte man das aufhebungsvertraglich vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses auf den Tag einen Monat nach Ende der Elternzeit legen. >
Einen Monat zum Monatsende, richtig? Meine Elternzeit endete am 31.5. Nun könnte mir jetzt erst gekündigt werden (es ist ja noch nicht passiert und es ist ja nun Juni), also könnte die Kündigung doch erst zum 31.7. erfolgen, oder? Sollte damit auch das aufhebungsvertraglich vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses der 31.7. sein?
Die Kündigung kann am ersten Arbeitstag nach der Elternzeit ausgesprochen werden, also z.B. am 01.06. zum 30.06.
Da das aber zu spät ist, kann jetzt erst zum 31.07. gekündigt werden, sodass auch der Aufhebungsvertrag auf den 31.07. zu datieren ist.