Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Bis zum Ablauf des 29.09.2015 haben Sie nach meiner Auffassung keine eventuelle Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen. Da Sie tatsächlich nicht mehr als 120 Tage in einem Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben. Das gilt insoweit die von Ihnen erwähnten Tage Kalendertage sind, soweit hier Arbeitstage gemeint sind, entspricht dies nahezu einem halben Jahr.
Die Bedingung nur während der Ferientage ist insoweit nicht nachvollziehbar, da in jedem Bundesland die Ferienzeiten variieren. Ohne Einsicht in die konkrete Bestimmung kann ich hier aber nur mutmaßen.
Soweit der zugrundeliegende Arbeitsvertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist dieser unwirksam bzw. sogar nichtig.
Eine Rückzahlung des Arbeitsentgeltes ist insoweit weder nötig noch geboten, dazu wären Sie nicht einmal verpflichtet, wenn der Arbeitsvertrag von Beginn an unwirksam oder nichtig wäre. Die Leistungen, die aufgrund eines unwirksamen oder nichtigen Vertrages, gegenseitig empfangen wurden sind hier nicht zurück zu gewähren und hätten hier auch keinen Einfluss auf eine behördliche Entscheidung in Bezug auf Ihren Aufenthaltstitel.
Es wäre hier also zu klären, ob die erlaubten 120 Tage Kalender- oder Beschäftigungstage sind. Dann ist der bestehende Arbeitsvertrag entsprechend umzugestalten oder aber für dieses Kalenderjahr zu beenden.
Ich möchte mir an dieser Stelle den Hinweis erlauben, dass Ihre Aufenthaltserlaubnis erlischt, soweit Ihre Studienvorbereitungen abgebrochen sind. Sie haben hier angegeben einer Vollzeittätigkeit nachzugehen, entsprechende Studienvorbereitungen könnten hier nicht in dem erforderlichen Maße vollführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sehr geehrter Herr Wehle,
das Sprachvisum habe ich erst seit diesem Jahr (2015). Aus Recherchen weiß ich, dass sich die erwähnte Ferienzeit auf die Ferienzeit meiner Sprachschule bezieht. Diese belief sich bis heute auf wenige Tage und ist unwesentlich. Das Arbeitsverhältnis hätte in diesem Jahr also gar nicht erst zustande kommen dürfen.
Ist es in diesem Fall besser im Aufhebungsvertrag zu erwähnen, dass beide Vertragsparteien auf jegliche Ansprüche in Form von Rückerstattungen erbrachter Leistungen verzichten ODER im Aufhebungsvertrag zu erwähnen, dass alle erbrachten Leistungen in Form von ausgezahlten Gehältern rückgängig gemacht werden? Bzw ist es gar notwendig diesbzgl. eine Bemerkung in den Aufhebungsvertrag mit aufzunehmen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage anhand der gelieferten Informationen wie folgt.
Dass das Beschäftigungsverhältnis ein sofortiges Ende finden sollte, sollte an dieser Stelle klar sein. Da im deutschen Recht der sog. Abstraktionsgrundsatz gilt, kann ich mit Bestimmtheit sagen, dass die Rückgewähr von bereits erhaltenen Leistungen für die in dem Beschäftigungsverhältnis erbrachten Arbeitsleistungen gezahlt wurden, KEINE Auswirkung auf das zu beurteilende Visumsverfahren hat.
Im ggf. durchzuführenden Visumsverfahren wird die Rückerstattung des verdienten Arbeitsentgeltes regelmäßig keine Berücksichtigung finden. Es ist daher nicht notwendig eine diesbezügliche Bemerkung zu tätigen oder auch die erhaltenen Zahlungen zurückzugewähren.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle