Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen mangels Übermittlung der erbetenen Bescheide nunmehr wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Habe ich keinen Anspruch auf meine Februar-Urlaubstage und die gesammelten Überstunden?"
Auf die Februar-Urlaubstage hätten Sie dann einen Anspruch, wenn Sie den vollen Monat Februar unter Vertrag stehen würden. Da dies nach Ihrer Schilderung nicht der Fall ist ( im Jahr 2020 endet der Februar am 29.02.2020), ist die Aussage des Zeitarbeitsunternehmens auf den ersten Blick nicht zu beanstanden.
Ihre Überstunden müssten Sie vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich und nachweisbar gem. den Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrte Herr Fork,
vielen Dank für Ihre Antwort.
So wie ich es verstanden habe, muss ich die Auszahlung von meinen Überstunden vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragen bzw mein Arbeitgeber ist gesetzlich (BAP-Tarifgemeinschaft) dazu verpflichtet, mir meine Plusstunden auszuzahlen.
Danke für eine kürze Rückmeldung.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"So wie ich es verstanden habe, muss ich die Auszahlung von meinen Überstunden vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragen bzw mein Arbeitgeber ist gesetzlich (BAP-Tarifgemeinschaft) dazu verpflichtet, mir meine Plusstunden auszuzahlen."
Ja, das haben Sie so grundsätzlich richtig verstanden.
Wenn Sie die Plusstunden vor Beendigung des Vertragsverhältnisses gem. den Vertragsbedingungen geltend gemacht haben bzw. diese Stunden in der Arbeitszeiterfassung bereits berücksichtigt sind, dann sind diese Stunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch von dem Passus "bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abgerechnet" erfasst, wenn die Überstunden gem. den Vertragsbedingungen zwingend zu vergüten waren.
Soweit der Arbeitgeber diese Stunden dann nicht vergüten würde, wäre das Arbeitsverhältis eben nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden und Sie hätten die Möglichkeit vor dem zuständigen Arbeitsgericht Rechtsschutz zu suchen.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -