Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Aufhebung einer 'Exmatrikulation von Amts wegen'

12. Juni 2012 14:31 |
Preis: 48€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


23:45

Guten Tag,

aufgrund einer zu spät getätigten Überweisung wurde ich von der Universität Karlsruhe "von Amts wegen" exmatrikuliert. Die Exmatrikulation erfolgte am 30.03.12.

Daher lautet meine Frage: Kann ich diese Exmatrikulation, welche gegen meinen Willen erfolgt ist, durch einen Antrag oder dergleichen aufheben bzw. rückgängig machen?

Grüße

12. Juni 2012 | 15:59

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Herr S.,

Sie können die erfolgte Exmatrikulation anfechten, wenn Sie einen Bescheid bekommen haben, wovon ich ausgehe.

Die Frist hierfür beträgt einen Monat seit der Zustellung des Bescheids bei Ihnen und darf noch nicht abgelaufen sein, da der Bescheid ansonsten bestandskräftig ist und keine Rechtsmittel mehr möglich sind.

Es ist außerdem zu empfehlen, gleich Akteneinsicht zu beantragen, um die Rechtslage ordnungsgemäß prüfen zu können.

Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.


Rückfrage vom Fragesteller 12. Juni 2012 | 16:39

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Antwort. Einen Bescheid (z.B. auf postalischen Wege oder per Email) habe ich nicht erhalten.

Ich habe über meine Exmatrikulation per Post durch meine Versicherung letzte Woche erfahren. Kann auch diese Benachrichtigung als "Bescheid" gezählt werden? Damit hätte ich ja noch einen Monat Zeit, um gegen die Exmatrikulation Widerspruch einzulegen.

Gruß,

S.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Juni 2012 | 23:45

Sehr geehrter Herr s.,

der Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, da andernfalls die Frist auch nicht zu laufen beginnt.

Sie sollten daher direkt bei der Universität noch einmal nachhaken, ob noch ein Bescheid kommt, da Sie nur diesen wirksam anfechten können, wenn er auch von der Universität kommt.

Solange Sie aber auch keinen Bescheid erhalten, sind Sie auch noch Student und eingeschrieben, da eine Exmatrikulation Ihnen bekannt gegeben werden muss, um Wirksamkeit zu erlangen.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(3567)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER