Sehr geehrter Herr S.,
Sie können die erfolgte Exmatrikulation anfechten, wenn Sie einen Bescheid bekommen haben, wovon ich ausgehe.
Die Frist hierfür beträgt einen Monat seit der Zustellung des Bescheids bei Ihnen und darf noch nicht abgelaufen sein, da der Bescheid ansonsten bestandskräftig ist und keine Rechtsmittel mehr möglich sind.
Es ist außerdem zu empfehlen, gleich Akteneinsicht zu beantragen, um die Rechtslage ordnungsgemäß prüfen zu können.
Wenn Sie dafür Hilfe brauchen sollten, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Seite.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Antwort. Einen Bescheid (z.B. auf postalischen Wege oder per Email) habe ich nicht erhalten.
Ich habe über meine Exmatrikulation per Post durch meine Versicherung letzte Woche erfahren. Kann auch diese Benachrichtigung als "Bescheid" gezählt werden? Damit hätte ich ja noch einen Monat Zeit, um gegen die Exmatrikulation Widerspruch einzulegen.
Gruß,
S.
Sehr geehrter Herr s.,
der Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, da andernfalls die Frist auch nicht zu laufen beginnt.
Sie sollten daher direkt bei der Universität noch einmal nachhaken, ob noch ein Bescheid kommt, da Sie nur diesen wirksam anfechten können, wenn er auch von der Universität kommt.
Solange Sie aber auch keinen Bescheid erhalten, sind Sie auch noch Student und eingeschrieben, da eine Exmatrikulation Ihnen bekannt gegeben werden muss, um Wirksamkeit zu erlangen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt