Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Im Falle einer Prüfungsunfähigkeit muss der Prüfling diese grundsätzlich vor Beginn der Prüfung anzeigen. Derjenige, der von seiner Prüfungsunfähigkeit weiß und trotzdem antritt, kann sich nachher nicht auf eine Erkrankung berufen. Ein Rücktritt ist ihm verwehrt.
Ein nachträglicher Prüfungsrücktritt aufgrund einer Erkrankung kommt nur ausnahmsweise in Betracht und ist immer eine Einzelfallentscheidung. Die Prüfungsunfähigkeit muss hierfür im Zeitpunkt der Prüfung unerkannt und unerkennbar gewesen sein und eventuelle Ausschlussfristen dürfen noch nicht abgelaufen sein. Der Prüfling muss die damalige Prüfungsunfähigkeit darlegen und beweisen. Aus einem ärztlichen Attest müssen sich nachvollziehbar die Gründe für die Prüfungsunfähigkeit ergeben. Zum Teil wird durch die Prüfungsordnung sogar ein Gang zum Amtsarzt angeordnet.
Eine Prüfungsunfähigkeit kann nur auf persönliche körperliche und psychische Leiden gestützt werden, nicht hingegen auf die Erkrankung eines nahen Angehörigen, familiäre Notlagen oder Ähnliches. Ebenfalls können chronische Erkrankungen oder Prüfungsangst eine Prüfungsunfähigkeit nicht begründen. Es muss ein „atypischer Sonderzustand" dargelegt werden, der die gewöhnliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt und damit das Prüfungsbild verfälscht haben kann.
Des Weiteren darf der Prüfling die erhebliche Beeinträchtigung seiner Prüfungs- und Leistungsfähigkeit nicht bemerkt haben. Sollte ihm seine Erkrankung zumindest im Wesentlichen bewusst gewesen sein, ist ein Rücktritt nur dann möglich, wenn der Prüfling den Krankheitswert der Symptome in zu entschuldigender Weise falsch gedeutet hat. Bei Zweifeln ist der Prüfling verpflichtet Rücksprache mit einem Mediziner zu halten. Falls ihn dieser für prüfungsfähig hält, kann sich der Prüfling hierauf verlassen.
Der Prüfungsrücktritt muss nach Bekanntwerden der Prüfungsunfähigkeit unverzüglich unter Angabe der Gründe gegenüber dem Prüfungsamt erklärt werden, das heißt am frühestmöglichen, zumutbaren Termin. Es darf nicht zunächst auf das Prüfungsergebnis gewartet werden, um bei Missfallen den Rücktritt zu erklären.
2.
§ 44 HH Hochschulgesetz besag u.a.t:
Sie können das Studium auch in einem anderen Studiengang nicht fortsetzen, wenn die Prüfungsgegenstände der endgültig nicht bestandenen Prüfung auch in diesem Studiengang durch die Prüfungsordnung verbindlich vorgeschrieben sind. Satz 2 gilt nicht für Wahlpflichtprüfungen.
Wenn die Gegenstände des Bachelor of Science deutlich reduziert sind, dann dürften die Prüfungsgegenstände als unterschiedlich zu bewerten sein. Jedenfalls läst sich hier diskutieren, sodass ich nicht per se sagen würde, Sie hätte keine Chance auf einen Wechsel.
Vor allem vor dem Hintergrund der Krankheit, die ggf. einiges zum Nichtbestehen beigetragen hat.
Ich rate Ihnen das Gespräch mit dem Dekan zu suchen, am besten schon mit einem entsprechenden Attest des Arztes. Sollte man Ihnen hier nicht entgegen kommen (Wiederholung oder Wechsel) würde ich Ihnen rechtlichen Beistand empfehlen und das ganze ggf. gerichtlich versuchen durchzusetzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 22.02.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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