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Studiengang nach Exmatrikulation wieder aufnehmen

| 21. März 2021 13:32 |
Preis: 80,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Die universitären Studiengänge werden durch eine Studien- und Prüfungsordnung definiert und ausgeformt.

Hallo,

ich hatte im Jahr 2012 ein Studium angefangen und es im ersten Semester abgebrochen.

Ich würde mich gerne wieder in den Studiengang einschreiben.

Jedoch wurde der Studiengang mittlerweile überarbeitet. Der für mich entscheidende Unterschied ist, dass man jetzt ein Auslandssemester absolvieren muss.

Würde für mich die Prüfungsordnung von 2012 noch gelten, sodass ich das Studium ohne Auslandssemester abschließen kann?

21. März 2021 | 14:24

Antwort

von


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Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Studiengänge werden durch die einzelnen Studien- und Prüfungsordnungen der Universitäten geregelt. Üblicherweise wird bei einer maßgeblichen Änderung der Studien- und Prüfungsordnung eine Bestandsschutzregelung für diejenigen eingefügt, die sich bereits im Studium befinden; der rechtsstaatlich gebotene Vertrauensschutz wird in der Regel eine solche Bestandsschutzregelung gebieten. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass die betroffene Person noch im Studiengang eingeschrieben ist.

Bei einer Exmatrikulation erlischt das Studienrechtsverhältnis, und etwaige Bestandsschutzaspekte spielen keine Rolle mehr. Wird das Studium später an derselben Universität wieder aufgenommen, gilt die im Zeitpunkt der Immatrikulation maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung. Es mag allerdings sein, dass Studienleistungen aus einem früheren Studium anerkannt werden.

Sie werden die Universität daher leider nicht mit Aussicht auf Erfolg auf die frühere Studien- und Prüfungsordnung ohne obligatorischen Auslandsaufenthalt verweisen können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bewertung des Fragestellers 21. März 2021 | 14:32

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. März 2021
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Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Ausländerrecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht