Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Studiengänge werden durch die einzelnen Studien- und Prüfungsordnungen der Universitäten geregelt. Üblicherweise wird bei einer maßgeblichen Änderung der Studien- und Prüfungsordnung eine Bestandsschutzregelung für diejenigen eingefügt, die sich bereits im Studium befinden; der rechtsstaatlich gebotene Vertrauensschutz wird in der Regel eine solche Bestandsschutzregelung gebieten. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass die betroffene Person noch im Studiengang eingeschrieben ist.
Bei einer Exmatrikulation erlischt das Studienrechtsverhältnis, und etwaige Bestandsschutzaspekte spielen keine Rolle mehr. Wird das Studium später an derselben Universität wieder aufgenommen, gilt die im Zeitpunkt der Immatrikulation maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung. Es mag allerdings sein, dass Studienleistungen aus einem früheren Studium anerkannt werden.
Sie werden die Universität daher leider nicht mit Aussicht auf Erfolg auf die frühere Studien- und Prüfungsordnung ohne obligatorischen Auslandsaufenthalt verweisen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
21. März 2021
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14:24
Antwort
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