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Aufheben von Vertragsbestandteilen und Verschwiegenheitspflicht

12. November 2010 13:13 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin Existenzgründer und habe eine eine durch den Bund förderungsfähige Beratung durch einen Unternehmensberater in Anspruch genommen.

Die Konditionen sind:
- 10% Eigenbeteiligung
- 90% werden übernommen
- max. €4000 netto


Drei Fragen:

(1)
In dem Vertrag mit dem Berater wurde auch eine Abtretungserklärung integriert. Durch diese Abtretungserklärung muss ich gegenüber dem Berater tatsächlich nur für die 10% aufkommen - den Differenzbetrag lässt der Berater sich direkt von der Förderbank erstatten.

Nun habe ich den Vertrag mit dem Berater aus fachlichen Gründen vorzeitig beendet. Dazu bin ich berechtigt.

Daraufhin hat mir der Berater eine Rechnung über den gesamten Betrag geschickt und die Abtretungserklärung in der Rechnung formlos aufgehoben.

Frage:
Kann ein Vertragsbestandteil tatsächlich einfach im Nachhinein formlos aufgehoben werden oder geht das grundsätzlich nicht? Denn nach meinem Verständnis bricht der Berater damit den Vertrag.

(2)
In dem Vertrag gibt es auch eine Verschwiegensheitsklausel.

Der Berater hat nun bei der Förderbank angerufen und dort behauptet, ich würde meine Rechnungen nicht bezahlen.

Daraufhin rief die Förderbank bei mir an, um mir dies mitzuteilen.

Dies entspricht nicht der Wahrheit, da das Zahlungsziel der aktuellen Rechnung noch nicht erreicht ist, ich vergangene Rechnungen pünktlich bezahlt habe und ist somit rufschädigend und eine Lüge.

Frage:
Darf mein Berater der Bank dies trotz Verschwiegenheitsklausel überhaupt erzählen?

(3)
Nicht ganz Vertragsrecht, aber ich hoffe Sie können trotzdem helfen:

Da hier noch sehr viele offene Fragen im Raum stehen, möchte ich die Rechnungen tatsächlich zunächst nicht begleichen.

Gibt es eine Rechtsgrundlage oder eine Formulierung, mit der ich diesen Aufschub begründen kann?

Ich danke Ihnen schon jetzt!

12. November 2010 | 13:47

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Frage 1: Kann ein Vertragsbestandteil tatsächlich einfach im Nachhinein formlos aufgehoben werden oder geht das grundsätzlich nicht? Denn nach meinem Verständnis bricht der Berater damit den Vertrag.

Ob hier der Anspruch des Beraters besteht, hängt davon ab, was im Beratervertrag vereinbart wurde.

Grundsätzlich ist es möglich, zu vereinbaren, dass Sie dem Berater ein bestimmtes Honorar schulden, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird.

Allerdings ist der Berater nicht berechtigt, die Abtretungsvereinbarung aufzuheben.


Frage 2: Darf mein Berater der Bank dies trotz Verschwiegenheitsklausel überhaupt erzählen?

Der Berater hat hier zu Unrecht bei der Bank angerufen, dies hätte er nicht machen dürfen, insbesondere, da die Aussage nicht den Tatsachen entspricht.

Sie sollten den Berater auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen.


Frage 3: Gibt es eine Rechtsgrundlage oder eine Formulierung, mit der ich diesen Aufschub begründen kann?

Sie können die Zahlung verweigern, solange noch nicht alle Leistungen des Beraters erbracht sind. So kann hier nach § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

ANTWORT VON

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